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| [Gerichtsfall] 09/03/01 - 10/03/01 12:00 - 12:00 2. Rekurs Verwaltungsgericht Einschreiben Entscheid: gewonnen gegen Veterinäramt Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Zürich, 9. Oktober 2000 IH/tw 100690\IH\000001.doc Sehr geehrter Herr Präsident In Sachen Urs Hans, Neubrunn, 8488 Turbenthal, Veterinäramt des Kantons Zürich, 8090 Zürich Beschwerdegegner und Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rechtsabteilung, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich Betreffend Tierseuchenbekämpfung/Betriebssperre erhebe ich hiermit namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom
8. September 2000. Antrag: 1. Es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September
2000 sowie die Verfügung des Veterinäramtes vom 26. Mai 2000
aufzuheben 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners. Begründung I. FORMELLES 1. Die unterzeichnende Rechtsanwältin ist gehörig bevollmächtigt. BO: - Vollmacht vom 29. September 2000 Beilage 1 2. Die angefochtene
Verfügung ist am 8. September 2000 ergangen. Damit ist diese frühestens
am 9. September 2000 beim Beschwerdeführer eingegangen. Mit der
heutigen Eingabe ist die 30tägige Frist gewahrt. BO: - Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September 2000
Beilage 2 3. Das Verwaltungsgericht ist zur Entgegennahme der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Insbesondere liegt keine Ausnahme
gemäss § 43 VRG vor. II. SACHVERHALT 4. Der Beschwerdeführer führt seinen Betrieb nach den Grundsätzen
des biologischen Landbaus. Er sömmert die Mutterkühe mit Kälbern und
Rinder auf der Alp Tsuatsaux in der Gemeinde Neirivue (FR). Diese Alp
bewirtschaftet der Beschwerdeführer bereits seit 16 Jahren. Sie bildet
integrierter Bestandteil seines Betriebes und ist ein Grundpfeiler
seiner wirtschaftlichen Existenz, weil er an seinem Wohnort in Neubrunn
für seine Tiere bei weitem nicht genügend Futter hat. Dementsprechend
muss praktisch der gesamte Tierbestand gealpt werden (vgl. auch die
Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei, act.
5D/16), wobei jeweils im Mai mit dem Alpaufzug begonnen werden muss. Die
Alp Tsuatsaux liegt allerdings im Bezirk Greyerz, welcher im zum
Dassel-Endemiegebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer lässt
auch Vieh von anderen Beständen auf seiner Alp weiden. Aus finanziellen
Gründen ist er darauf angewiesen. 5. Das kantonale Veterinäramt erwägte in der Folge, dass der
Beschwerdeführer die Tiere im Herbst mit Neguvon behandeln müsse.
Indessen weigerte sich der Beschwerdeführer, die Behandlung durchzuführen.
Zum einen besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Zusammenhang
mit BSE, zum andern waren im Kanton Fribourg 7 Kühe verendet. Es gab
zudem nicht nur - wie dies in der Aktennotiz vom 19. November (act. 5 B
38) - zahlreiche Aborte, sondern es waren auch viele Totgeburten zu
verzeichnen und es wurden hunderte von Kühen krank (vgl. auch Artikel
Schweizer Bauer vom 19. Dezember 1999, act. 5A, 9.5). Dr. Binder hatte
am 19. November 1999 zwar mit dem Erlass einer Verfügung gedroht, doch
hörte er in der Folge lange nichts mehr. Von der möglichen manuellen
Methode war an diesem Gespräch nicht die Rede. 6. Am 25. Januar 2000 fand ein Gespräch zwischen dem Bundesamt für
Veterinärwesen (BEVET, Herr Schmid), der Bio Suisse (Herr Scheuerer,
Herr Frischknecht) und dem Beschwerdeführer statt. An diesem Gespräch
anerkannt der Vertreter des BEVET, Herr Schmid, dass es für den
Beschwerdeführer jedenfalls keine Lösung darstellt, wenn er das
Endemiegebiet meiden müsste. Mithin wurde anerkannt, dass der
Beschwerdeführer seine Tiere alpen muss, um den Betrieb
aufrechtzuerhalten. BO: - Befragung der Herrn Scheurer und Frischknecht als Zeugen BO: -
Vgl. auch Kurzprotokoll vom 11. Februar 2000 Beilage 3 7. Am 31. Januar
2000 verfügte das Veterinäramt Zürich, dass dem Beschwerdeführer
zwar die Herbstbehandlung gemäss den - dem Beschwerdeführer nicht
ausgehändigten Weisungen über die Bekämpfung der Dasselkrankheit vom
11. August 1998 - nicht durchgeführt werden müsse. Doch verfügte das
Veterinäramt wider Erwarten gleichzeitig, dass die gealpten Tiere im
Tierverzeichnis als solche zu kennzeichnen oder auf einer separaten
Liste aufzuführen seien. Weiter wurde verfügt, dass die auf der Liste
verzeichneten Tiere sowie alle für die Sömmerung vorgesehenen Rinder
des Bestandes zwischen Ende April und Ende Mai 2000 im Abstand von drei
bis vier Wochen zweimal auf Anzeichen von Dasselkrankheit untersucht
werden müssten. Befallene Tiere müssten gemäss der Weisung vom 11.
August 1998, welche dem Beschwerdeführer wie gesagt nicht ausgehändigt
worden ist, behandelt werden. BO: - Verfügung des Veterinäramtes vom 31. Januar 2000 Beilage 4
Auch wurde verfügt, dass die Kontrolle und allfällige Behandlung durch
den Kontrolltierarzt Dr. F. Gerber durchzuführen und zu bestätigen
seien. Das Tierärztliche Zeugnis sei anlässlich der Alpauffuhr den
Begleitdokumenten beizulegen. Weil die Verfügung vom 31. Januar 2000
infolge der Verpflichtung zur Anwendung giftiger Insektizide die Weiterführung
des Biobetriebes des Beschwerdeführers in Frage gestellt hätte, focht
er sie mit Rekurs und in der Folge mit Beschwerde beim zürcherischen
Verwaltungsgericht an. 8. Bereits diese Verfügung hätte es nicht erlaubt, die manuelle
Methode anzuwenden, weil die Dasselbeulen erst zwischen April und Juli
ausgedrückt werden können. Vom Mai weg müssen die Kühe jedoch auf
die Alp, weil in Neubrunn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genügend
Futter vorhanden ist. Demnach war es überhaupt nicht denkbar, bei den Kühen
die Dasselfreiheit zu erreichen. Allerdings wusste der Beschwerdeführer
bis zum 26. Mai gar nicht darüber Bescheid, dass auch die manuelle
Methode zulässig ist. BO: - Rekurs vom 22. Februar 2000 Beilage 5 BO: - Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2000 Beilage 6 BO: - Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 28. Juni 2000 Beilage 7 BO: - Schreiben der Bio
Suisse vom 22. Juni 2000 Beilage 8 Mit Entscheid vom 29. August 2000
schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit
ab, weil die in der Hauptsache bestrittene Frühjahresbehandlung für
das Jahr 2000 im Zeitpunkt des Entscheides gar nicht mehr möglich war.
Weil der Beschwerdeführer indessen über die möglichen
Behandlungsmethoden nicht im Detail informiert worden war, wurden dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nur zum Teil auferlegt. BO: - Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2000 Beilage 9
9. Am 26. Mai 2000, somit noch vor dem erwähnten
Verwaltungsgerichtsentscheid, erliess das Veterinäramt eine weitere
Verfügung, nachdem dieses durch den Bezirkstierarzt auf den weiteren
Befall von ca. 10 Tieren mit Dasseln aufmerksam gemacht worden war. BO: - Beizug der Vorakten 10. Diese Verfügung erging, nachdem der
Beschwerdeführer bereits einen grossen Teil des Viehs auf die Alp geführt
hatte. Zuvor hatte der Beschwerdeführer auch mit Dr. Gerber gesprochen.
Dabei wies er darauf hin, dass dem Rekurs gegen die Verfügung vom 31.
Januar die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei und solange
nichts unternommen werden müsse. Erst die Gesundheitsdirektion hat in
ihrer Verfügung vom 2. Juni 2000 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen. BO: - Befragung von Dr. Gerber 11. In der Verfügung vom 26. Mai 2000
verhängte das Veterinäramt eine einfache Sperre 1. Grades. Gemäss
dieser Sperre durfte der gesperrte Bestand weder durch die Abgabe von
Tieren in andere Bestände noch durch das Einstellen von Tieren aus
solchen verändert werden. Sodann wurde angeordnet, dass die Tiere zwar
zum Schlachten abgegeben werden dürften, jedoch vom durch den
Bezirkstierarzt respektive Kontrolltierarzt ausgestellten
Begleitdokument begleitet sein müssten. Die aufschiebende Wirkung wurde
dem Rekurs entzogen. Dem Beschwerdeführer war es somit untersagt, die
Tiere auf der Alp zu sömmern, da dort sein Vieh mit Tieren aus anderen
Beständen in Kontakt kommt. 12. Mit der Eröffnung der Verfügung am 26. Mai 2000 wurden dem
Beschwerdeführer auch die entsprechende Empfehlung bzw. die Weisungen
vom 11. August 1998 ausgehändigt, welche Behandlungsmethoden im Kanton
Zürich anerkannt sind. Darunter befindet sich auch die manuelle
Methode. Damit wurde dem Beschwerdeführer erstmals dargetan, dass er
die Dasseln auch manuell bekämpfen kann und von der Verwendung
chemischer Mittel absehen darf. BO: - Vernehmlassung Gesundheitsdirektion vom 21. Juli 2000 Beilage
10 BO: - Empfehlung für die Dasselbekämpfung Beilage 11 13. Diese Verfügung
focht der Beschwerdeführer am 6. Juni 2000 bei der Gesundheitsdirektion
ebenfalls an. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs jedoch mit der
hier angefochtenen Verfügung ab. Die Gesundheitsdirektion erachtete es
als verhältnismässig, wenn der gesamte Viehbestand mit der Sperre
belegt wurde. Vor allem wurde angeführt, dass die Anordnung der Sperre
und die damit verbundenen Schwierigkeiten sich zur Hauptsache als
Konsequenz des pauschalen Misstrauens gegenüber Behörden und der
bisherigen mangelnden Kooperation des Rekurrenten erklären lasse. Mit
anderen Worten soll der Rekurrent für die angeblich mangelnde
Kooperationsbereitschaft nunmehr bestraft werden, unabhängig davon,
inwiefern die Massnahme objektiv gerechtfertigt ist. III. RECHTLICHES 14. Unbestritten ist mittlerweile, nachdem
der Beschwerdeführer bereits einen Instanzenzug bis zur letzten
kantonalen Instanz durchlaufen musste, dass der Dasselbefall auch mit
der mechanischen Methode, die übrigens vor der Einführung chemischer
Mittel landwirtschaftlicher Standard war, erfolgreich bekämpft werden
kann und die chemische Behandlung mit giftigen Insektiziden gegen die
Bio-Verordnung verstossen würde. Dennoch hat die Gesundheitsdirektion
den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Betriebssperre abgewiesen. 15. Die Gesundheitsdirektion stützt sich beim Erlass der
Betriebssperre auf Art. 4, Art. 66 und Art. 69 TSV. In der Verfügung
vom 26. Mai 2000 selbst (Seite 1, Bst. B) wird die verhängte einfache
Sperre ersten Grades (Art. 66 TSV) zeitlich beschränkt bis "zur
amtstierärtzlich einwandfreien Feststellung, dass sämtliche von
Dasseln befallenen Tiere korrekt behandelt wurden, d.h. die Beulen
manuell ausgedrückt und die Parasiten korrekt vernichtet wurden."
Genau dies ist mittlerweile geschehen: Gemäss dem einwandfreien Attest
des Amtstierartzes Dr. B. Germaud vom 5. Juli 2000, welches der
Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Kantons Freiburg einzuholen
hatte, sind sämtliche Kühe dasselfrei. Es wird im Attest ausdrücklich
festgehalten, dass "Toutfois, aucune bête ne présentai encore des
stade larvaires dans ces nodules:...". Zudem wird im gleichen
Abschnitt bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Larven in Alkohol
aufbewahrt. BO: - Verfügung des kantonalen Veterinäramtes vom 20. Juni 2000
Beilage 12 BO: - Attest vom 5. Juli 2000 Beilage 13 Damit hat der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Veterinäramtes für die
Aufhebung der Sperre ohne weiteres erfüllt. Die Betriebssperre wird
schon aus diesem Grunde hinfällig und ist aufzuheben. Das Verterinäramt
hätte bereits von sich aus tätig werden müssen. 16. Im Weiteren fehlt es auch an der genügenden gesetzlichen
Grundlage, im vorliegenden Fall überhaupt von einer Seuche auszugehen.
Der Dasselbefall ist keine Seuche im Sinne von Art. 1 TSG, sondern es
handelt sich hierbei um eine Parasitose, welche die Tiere nicht in dem
Ausmass gefährdet und gegen welche gesunde Nutztiere insbesondere mit
zunehmendem Alter ohnehin immun werden. Sodann kommt dazu, dass
wirtschaftliche Schäden nicht entstehen. Insbesondere trifft es nicht
zu, dass infolge der Dasselbeulen grosse Schäden am Leder zu
verzeichnen sind, wie die Gesundheitsdirektion in E. 1 ihrer Verfügung
vom 2. Juni 2000 festhält. Vielmehr heilt die Haut ohne weiteres
wieder, so dass das Leder auch weiter verwendet werden kann. Art. 4 und
Art. 230 ff. TSV widersprechen demnach der Bestimmung von Art. 1 TSG,
weshalb die gesetzliche Grundlage nicht gegeben ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Viehbestand des Beschwerdeführers
seit 16 Jahren diesen Parasiten ausgesetzt ist; trotzdem sind die Tiere
äusserst gesund und haben ein hohes Durchschnittsalter. Sie werden
zwischen 16 und 18 Jahre alt, was heute eine Seltenheit ist. 17. Aber auch vor dem 5. Juli 2000 war keine derart schwere Gefährdung
öffentlicher bzw. tierseuchenpolizeilicher Interessen vorhanden, welche
den Erlass einer so einschneidenden vorsorglichen Massnahme hätte
rechtfertigen können. Der Beschwerdeführer hat bereits im
vorinstanzlichen Verfahren einlässlich dargelegt, dass die Dassellarve
zwischen April und Juli schlüpft. Die Dasselbeulen können nach der
mechanischen Methode, welche gemäss der am 26. Mai 2000 ausgehändigten
Empfehlung des Bundesamtes für Veterinärwesen als Bekämpfungsmethode
ausdrücklich anerkannt ist, erst unter verminderter Schmerzzufügung
bei den Tieren ausgedrückt werden, wenn die Beulen in einem
fortgeschritteneren Stadium sind. Dies bedeutet, dass die mechanische
Behandlung wie gesagt zwischen Mai und Juli stattfinden muss. Solange
indessen die Behandlung an Ort und Stelle gewährleistet ist, besteht
keine Gefährdung und demnach auch keine Notwendigkeit im Sinne von Art.
69 TSV, eine derartige Sperre ersten Grades zu verfügen, damit die
befallenen Tiere nicht in Kontakt mit anderen Tieren kommen. Eine
Ansteckungs- und Verbreitungsgefahr hat nicht bestanden. 18. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang ein Weiteres: Wenn dem
Beschwerdeführer die mechanische Behandlung erlaubt ist, muss er diese
zwischen Mai und Juli durchführen können. Indem das Veterinäramt
jedoch eine Betriebssperre angeordnet hat, ist es dem Beschwerdeführer
gar nicht möglich, diese Behandlung so durchzuführen. Er ist darauf
angewiesen, dass er seine Tiere auf der Alp sömmern kann, weil er in
Neubrunn nicht über genügend Futter verfügt und sein Vieh hungern müsste.
Müssen die Tiere aber auf der Alp gesömmert werden, wäre dem
Beschwerdeführer in Bezug auf die Tiere, die noch in Neubrunn waren,
nichts anderes übrig geblieben, als zu chemischen Mitteln zu greifen,
um die Voraussetzung der Dasselfreiheit zu erreichen. Darauf zielt
offenbar auch Dr. Gerber ab, wenn er in seinem Schreiben vom 8. Juni
2000 darauf hinweist, der Beschwerdeführer müsse im Herbst die
Behandlung mit Ivomec durchführen (act. 5A/5). Dies würde indessen,
wie die Gesundheitsdirektion in E. 2. selbst zugesteht, seinen Status
des biologischen Landwirtschaftsbetriebes in Frage stellen. Ganz
abgesehen davon ist Ivomec keineswegs ein derart unproblematisches
Mittel. Dies zeigen auch die Ausführungen des Veterinäramtes vom 21.
Juli, wonach dieses Mittel den Milchkühen gar nicht abgegeben werden
darf . 19. Mit anderen Worten: die an sich rechtlich anerkannte mechanische
Methode wird infolge der verhängten Betriebssperre unpraktikabel. Der
Beschwerdeführer hätte gar keine Gelegenheit, ohne gleichzeitig eine
Gefährdung seines Betriebes in Kauf zu nehmen, die manuelle Behandlung
durchzuführen. Will man die mechanische Methode zulassen, muss es dem
Beschwerdeführer auch möglich sein, diese auf der Alp anzuwenden. Von
diese Warte aus ist die verhängte Betriebssperre geradezu stossend.
Damit erweist sich die Verfügung des Veterinäramtes vom 26. Mai 2000
ebenso als krass willkürlich. 20. Was im Weiteren die Notwendigkeit der Betriebssperre angeht, so
ist diese auch deshalb nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer selbst
Einrichtungen geschaffen hat, in welchen er die Kühe auf der Alp
behandeln konnte. Er hat die Kontrollen selbst durchgeführt und die
Behandlungen vorgenommen. Die nachfolgend ins Recht gelegte
Fotodokumentation zeigt dies eindrücklich. BO: - Fotografien über die Behandlung der Kühe auf der Alp Beilage
14 Alsdann hat er den örtlichen Tierarzt beigezogen, welcher die Tiere
auf Dasselbefall untersucht hat und am 5. Juli 2000 zum Schluss gelangt
ist, dass kein Dasselbefall vorhanden sei. Selbst der Kanton Freiburg
hat in der Folge keine weiteren Anordnungen getroffen und damit
anerkannt, dass die Gefahrenlage beseitigt ist. 21. Es war somit nicht notwendig, dem Beschwerdeführer praktisch die
Sömmerung seiner Tiere auf der Alp zu untersagen. Auch sind die Tiere
mit zunehmendem Alter weniger anfällig. Schliesslich ist auch darauf
hinzuweisen, dass die verhängte Sperre in sich unlogisch ist, weil mit
ihr potentiell befallene Tiere an der Rückreise vom dasselfreien Kanton
Zürich ins Dassel-Endemiegebiet im Bezirk Gruyère (FR) gehindert
werden. Auch dem Kranken verwehrt schliesslich niemand die Rückkehr ins
Lazarett, weil er krank ist. 22. Wie angeführt, ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass
er seine Kühe auf der Alp sömmern kann, da das Futter in Neubrunn für
sein gesamtes Vieh vom Frühjahr weg nicht ausreicht. Er kann das
Endemiegebiet nicht meiden, zumal er diese Alp seit 16 Jahren
bewirtschaftet und auch erhebliche Investitionen getätigt hat. Dies
wurde wie gesagt auch von Herrn Schmid vom BVET anlässlich des Gespräches
vom 25. Januar anerkannt. Die ausgesprochene Betriebssperre hätte für den Beschwerdeführer
zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer sein Vieh bis Juli nicht
auf die Alp hätte bringen können. Aufgrund dieser Ausgangslage wird
deutlich, dass es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, der
Betriebssperre Folge zu leisten. Er wäre praktisch zur Aufgabe des
Betriebes gezwungen. Die Folgen einer derartigen Betriebssperre sind für
den Beschwerdeführer derart einschneidend, dass er davon absah, die
Sperre wortgetreu zu beachten. Hinzu kam im konkreten Fall, dass ohnehin
ein grosser Teil des Viehs bereits auf der Alp war. Auch verfügte er
auf der Alp über genügend Einrichtungen, um die Tiere zu behandeln. 23. Auf der anderen Seite fallen die öffentlichen Interessen kaum
nennenswert ins Gewicht. Wie gesagt bestand angesichts der vom
Beschwerdeführer durchgeführten Massnahmen kein Risiko der fremden Sömmerungstiere.
Selbst der Kanton Freiburg hat nicht die sofortige Wegweisung der Tiere
befohlen (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2000). Sodann ist die
Dasselfreiheit seit dem 5. Juli 2000 mit ärztlichem Zeugnis belegt. Zudem wird von der Dassellarve auch das Wild, insbesondere das Gemsen
und Hirschen, befallen. Da aber in der ganzen Schweiz Gemsen und
Hirschen vorkommen, welche als Wirtstiere dienen und die Dasselkrankheit
infolge ihrer Wanderungen verschleppen, sind einer Bekämpfung von
vornherein enge Grenzen gesetzt. Umso weniger kann ein öffentliches
Interesse daran bestehen, einen einzelnen Bauernbetrieb mit der strengen
Massnahme der Betriebssperre zu belegen, um das Risiko einer Verbreitung
auszuschalten. 24. Zieht man die schwerwiegenden Folgen, welche der Beschwerdeführer
mit der Betriebssperre hätte in Kauf nehmen müssen, in Betracht, ist
offensichtlich, dass das öffentliche Interesse an der Beseitigung einer
Gefährdung, soweit diese überhaupt vorhanden war, nicht überwiegen
kann. Ganz abgesehen davon geht es bei der Dasselkrankheit gemäss Art.
230 ff. TSV nicht um eine auszurottende, sondern - wenn überhaupt von
Seuche die Rede sein kann - lediglich um eine zu bekämpfende
Tierseuche. Dies bedeutet, dass einem Betrieb nur betrieblich zumutbare
und keine weitergehenden Massnahmen auferlegt werden dürfen, da bereits
der Verordnungsgeber die Seuche selbst als nicht besonders gefährlich
eingeschätzt und damit das tierseuchenpolizeiliche Interesse nicht
schwer gewichtet hat. 25. Die Gesundheitsdirektion lässt sich offensichtlich unabhängig
der zwingenden Folgerungen, die sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
ergeben, vom Gedanken leiten, der Beschwerderführer sei infolge der
nicht buchstabengetreuer Befolgung der Verfügung grundsätzlich zu
"bestrafen". Die Gesundheitsdirektion übersieht indessen,
dass der Beschwerdeführer wie gesagt sehr wohl mit dem Amtstierarzt Dr.
Gerber gesprochen hatte, dieser jedoch keinen Handlungsbedarf sah, weil
der Verfügung vom 31. Januar 2000 die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen worden war. Sodann ist die Sperre erst am 26. Mai erlassen
worden, als die Alp in weiten Teilen schon bestossen war. Es bestand für
den Beschwerdeführer kein Anlass, davon abzusehen, weil der Rekurs
gegen die Verfügung vom 31. Januar 2000 wie gesagt aufschiebende
Wirkung hatte. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch nicht den
Anordnungen der Verfügung vom 20. Juni 2000 des Kantons Freiburg,
welcher hier in erster Linie betroffenen ist, widersetzt. Auch ist
aktenkundig, dass er die Tiere in Neubrunn behandelt hat (act. 5C/15).
Sodann hat die Gesundheitsdirektion ihrerseits an der für den
Beschwerdeführer äusserst missverständliche formulierten Verfügung
vom 31. Januar 2000 festgehalten, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund
dieser Verfügung davon ausgehen musste, es käme bloss die chemische
Behandlung in Frage. Selbst Dr. Binder hatte im frühen Zeitpunkt, am
19. November 1999 nicht darauf hingewiesen. Indem das Veterniäramt die
Informationen derart zurückgehalten hat, hat es auch gegen Treu und
Glauben verstossen. Es ist deshalb geradezu rechtsmissbräuchlich, dem
Beschwerdeführer nunmehr mangelnde Kooperationsbereitschaft
vorzuwerfen. 26. Korrekterweise hätte das Veterinäramt bzw. die
Gesundheitsdirektion die Betriebssperre zudem längst aufheben und eine
Anordnung treffen müssen, welche für die Anwendung der manuellen
Methode Raum lässt und für den Beschwerdeführer betrieblich auch
zumutbar ist. Darauf geht die Gesundheitsdirektion jedoch überhaupt
nicht mehr ein, wiewohl sie in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2000 zur
angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2000, S. 2, selbst darauf
hinwies. Vielmehr wirft sie dem Beschwerdeführer einfach vor, er hätte
den behördlichen Entscheid vorgweggenommen. BO: - Stellungnahme der Gesundheitsdirektion vom 18. Juli 2000.
Beilage 15 Der Beschwerdeführer musste dementsprechend die Verfügung
des Verterinäramtes dieserart umsetzen, dass die Aufrechterhaltung des
Betriebes nicht gefährdet wurde. Es ist jedoch belegt, dass der
Beschwerdeführer die manuelle Methode angewendet und die Dasselfreiheit
erreicht hat. 27. Auch wenn es gleichermassen nicht angeht und unverhältnismässig
ist, den Beschwerdeführer einer Bestrafung zuzuführen, weil er sich
gegenüber den Behörden misstrauisch zeigt, sei zu diesem Vorwurf
Stellung zu nehmen. Dazu beigetragen hat zweifellos die bereits erwähnte
äusserst mangelhafte Information über die manuelle Methode anlässlich
des Erlasses der Verfügung vom 31. Januar 2000. Es ist an dieser Stelle
ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch
vom 25. Januar 2000 auch davon ausging, es könne eine einvernehmliche Lösung
zusammen mit der Bio Suisse gefunden werden, zumal auch an dieser
Besprechung eingestanden wurde, dass das Meiden des Endemiegebietes
keine Lösung darstelle. 28. Aber auch sonst ist die Behörde dem Beschwerdeführer mit wenig
Verständnis gegenübergetreten. Die chemische Methode bringt schwere
Nachteile mit sich, was auch der vom Beschwerdeführer aufgebrachte, und
von den Behörden vorerst verschwiegene Todesfall von 7 Kühen im Kanton
Fribourg zeigt. Abgesehen davon wurden auch hunderte von Kühen krank,
verzeichneten Totgeburten oder Aborte. Organophosphate stehen im Verdacht, die Ursache für BSE zu bilden.
Jedenfalls wurde bis heute der Beweis nicht erbracht, dass BSE nicht in
Zusammenhang mit der Verwendung von Organophosphaten steht. BO: - Vgl. Artikel SonntagsZeitung vom 7. Juni 1998- Untersuchung von
Iain C. Campell & Stephen A. Whatley, act. 5A/9.4 Beilage 16 Nunmehr
wird statt des Mittels Neguvon den Kühen das Ersatzmittel Ivomec
verabreicht. Der Beschwerdeführer hat Milch von mit Ivomec behandelten
Kühen zur Probe eingereicht. Diese Proben wurden jedoch nie untersucht.
Die Proben liegen bereits seit einem Jahr im Labor (vgl. Stellungnahme
Bio Suisse vom 22. Juni 2000, act. RA 2, sowie Schreiben vom 23. Februar
2000, Beilage). Auch hierhin ist des den Behörden somit nicht gelungen,
eine Vertrauensbasis zu schaffen. Angesichts der sehr stossenden Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer
mit der vorliegenden Betriebssperre praktisch zur Aufgabe seines
Betriebes gezwungen würde und sich die Gesundheitsdirektion in keiner
Weise mehr vom Verhältnismässigkeitsprinzip leiten lässt, ersuche ich
Sie, sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter, den eingangs
gestellten Anträgen Folge zu leisten. Mit freundlichen Grüssen
Isabelle Häner Im Doppel Beilagen gemäss separatem Beilagenverzeichnis Beilagenverzeichnis
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde i.S. Urs Hans gegen Veterinäramt des
Kantons Zürich und Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Beilage
1 Vollmacht vom 29. September 2000 Beilage 2 Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September 2000 Beilage 3 Vgl. auch Kurzprotokoll vom 11. Februar 2000 Beilage 4 Verfügung des Veterinäramtes vom 31. Januar 2000 Beilage 5 Rekurs vom 22. Februar 2000 Beilage 6 Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2000 Beilage 7 Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2000 Beilage 8 Schreiben der Bio Suisse vom 22. Juni 2000 Beilage 9 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2000 Beilage 10 Vernehmlassung Gesundheitsdirektion vom 21. Juli 2000 Beilage 11 Empfehlung für die Dasselbekämpfung Beilage 12 Verfügung des Veterinäramtes vom 20. Juni 2000 Beilage 13 Attest vom 5. Juli 2000 Beilage 14 Fotografien über die Behandlung der Kühe auf der Alp Beilage 15 Stellungnahme der Gesundheitsdirektion vom 18. Juli 2000 Beilage 16 Vgl. Artikel SonntagsZeitung vom 7. Juni 1998
Entscheid: Gewonnen gegen Veterinäramt!
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht: 1 Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. 2 Die Kosten des Rekursverfahrens vor Gesundheitsdirektion werden dem
Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60-- Zustellungskosten, Fr. 1'060.-- Total der Kosten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5 Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer
binnen dreissig Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach erfolgter
Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben
werden. 7, Mitteilung an: a) die Parteien; b) b) die Gesundheitsdirektion;
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