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  [Gerichtsfall]
09/03/01 - 10/03/01
12:00 - 12:00

2. Rekurs Verwaltungsgericht
Einschreiben Entscheid: gewonnen gegen Veterinäramt

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Postfach 1226
8021 Zürich

 

Zürich, 9. Oktober 2000 IH/tw 100690\IH\000001.doc

Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter

In Sachen

Urs Hans, Neubrunn, 8488 Turbenthal,
vertreten durch PD Dr. Isabelle Häner, Bratschi Emch & Partner,
Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich
Beschwerdeführer
gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich, 8090 Zürich

Beschwerdegegner und Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Rechtsabteilung, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich

Betreffend

Tierseuchenbekämpfung/Betriebssperre

erhebe ich hiermit namens und im Auftrag des Beschwerdeführers

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. September 2000.

Antrag:

1. Es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September 2000 sowie die Verfügung des Veterinäramtes vom 26. Mai 2000 aufzuheben

2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Begründung

I. FORMELLES

1. Die unterzeichnende Rechtsanwältin ist gehörig bevollmächtigt.

BO: - Vollmacht vom 29. September 2000 Beilage 1 2. Die angefochtene Verfügung ist am 8. September 2000 ergangen. Damit ist diese frühestens am 9. September 2000 beim Beschwerdeführer eingegangen. Mit der heutigen Eingabe ist die 30tägige Frist gewahrt.

BO: - Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September 2000 Beilage 2 3. Das Verwaltungsgericht ist zur Entgegennahme der vorliegenden Beschwerde zuständig. Insbesondere liegt keine Ausnahme gemäss § 43 VRG vor.

II. SACHVERHALT

4. Der Beschwerdeführer führt seinen Betrieb nach den Grundsätzen des biologischen Landbaus. Er sömmert die Mutterkühe mit Kälbern und Rinder auf der Alp Tsuatsaux in der Gemeinde Neirivue (FR). Diese Alp bewirtschaftet der Beschwerdeführer bereits seit 16 Jahren. Sie bildet integrierter Bestandteil seines Betriebes und ist ein Grundpfeiler seiner wirtschaftlichen Existenz, weil er an seinem Wohnort in Neubrunn für seine Tiere bei weitem nicht genügend Futter hat. Dementsprechend muss praktisch der gesamte Tierbestand gealpt werden (vgl. auch die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei, act. 5D/16), wobei jeweils im Mai mit dem Alpaufzug begonnen werden muss. Die Alp Tsuatsaux liegt allerdings im Bezirk Greyerz, welcher im zum Dassel-Endemiegebiet erklärt worden ist. Der Beschwerdeführer lässt auch Vieh von anderen Beständen auf seiner Alp weiden. Aus finanziellen Gründen ist er darauf angewiesen.

5. Das kantonale Veterinäramt erwägte in der Folge, dass der Beschwerdeführer die Tiere im Herbst mit Neguvon behandeln müsse. Indessen weigerte sich der Beschwerdeführer, die Behandlung durchzuführen. Zum einen besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Zusammenhang mit BSE, zum andern waren im Kanton Fribourg 7 Kühe verendet. Es gab zudem nicht nur - wie dies in der Aktennotiz vom 19. November (act. 5 B 38) - zahlreiche Aborte, sondern es waren auch viele Totgeburten zu verzeichnen und es wurden hunderte von Kühen krank (vgl. auch Artikel Schweizer Bauer vom 19. Dezember 1999, act. 5A, 9.5). Dr. Binder hatte am 19. November 1999 zwar mit dem Erlass einer Verfügung gedroht, doch hörte er in der Folge lange nichts mehr. Von der möglichen manuellen Methode war an diesem Gespräch nicht die Rede.

6. Am 25. Januar 2000 fand ein Gespräch zwischen dem Bundesamt für Veterinärwesen (BEVET, Herr Schmid), der Bio Suisse (Herr Scheuerer, Herr Frischknecht) und dem Beschwerdeführer statt. An diesem Gespräch anerkannt der Vertreter des BEVET, Herr Schmid, dass es für den Beschwerdeführer jedenfalls keine Lösung darstellt, wenn er das Endemiegebiet meiden müsste. Mithin wurde anerkannt, dass der Beschwerdeführer seine Tiere alpen muss, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.

BO: - Befragung der Herrn Scheurer und Frischknecht als Zeugen BO: - Vgl. auch Kurzprotokoll vom 11. Februar 2000 Beilage 3 7. Am 31. Januar 2000 verfügte das Veterinäramt Zürich, dass dem Beschwerdeführer zwar die Herbstbehandlung gemäss den - dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigten Weisungen über die Bekämpfung der Dasselkrankheit vom 11. August 1998 - nicht durchgeführt werden müsse. Doch verfügte das Veterinäramt wider Erwarten gleichzeitig, dass die gealpten Tiere im Tierverzeichnis als solche zu kennzeichnen oder auf einer separaten Liste aufzuführen seien. Weiter wurde verfügt, dass die auf der Liste verzeichneten Tiere sowie alle für die Sömmerung vorgesehenen Rinder des Bestandes zwischen Ende April und Ende Mai 2000 im Abstand von drei bis vier Wochen zweimal auf Anzeichen von Dasselkrankheit untersucht werden müssten. Befallene Tiere müssten gemäss der Weisung vom 11. August 1998, welche dem Beschwerdeführer wie gesagt nicht ausgehändigt worden ist, behandelt werden.

BO: - Verfügung des Veterinäramtes vom 31. Januar 2000 Beilage 4 Auch wurde verfügt, dass die Kontrolle und allfällige Behandlung durch den Kontrolltierarzt Dr. F. Gerber durchzuführen und zu bestätigen seien. Das Tierärztliche Zeugnis sei anlässlich der Alpauffuhr den Begleitdokumenten beizulegen. Weil die Verfügung vom 31. Januar 2000 infolge der Verpflichtung zur Anwendung giftiger Insektizide die Weiterführung des Biobetriebes des Beschwerdeführers in Frage gestellt hätte, focht er sie mit Rekurs und in der Folge mit Beschwerde beim zürcherischen Verwaltungsgericht an.

8. Bereits diese Verfügung hätte es nicht erlaubt, die manuelle Methode anzuwenden, weil die Dasselbeulen erst zwischen April und Juli ausgedrückt werden können. Vom Mai weg müssen die Kühe jedoch auf die Alp, weil in Neubrunn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr genügend Futter vorhanden ist. Demnach war es überhaupt nicht denkbar, bei den Kühen die Dasselfreiheit zu erreichen. Allerdings wusste der Beschwerdeführer bis zum 26. Mai gar nicht darüber Bescheid, dass auch die manuelle Methode zulässig ist.

BO: - Rekurs vom 22. Februar 2000 Beilage 5 BO: - Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2000 Beilage 6 BO: - Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2000 Beilage 7 BO: - Schreiben der Bio Suisse vom 22. Juni 2000 Beilage 8 Mit Entscheid vom 29. August 2000 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab, weil die in der Hauptsache bestrittene Frühjahresbehandlung für das Jahr 2000 im Zeitpunkt des Entscheides gar nicht mehr möglich war. Weil der Beschwerdeführer indessen über die möglichen Behandlungsmethoden nicht im Detail informiert worden war, wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nur zum Teil auferlegt.

BO: - Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2000 Beilage 9 9. Am 26. Mai 2000, somit noch vor dem erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheid, erliess das Veterinäramt eine weitere Verfügung, nachdem dieses durch den Bezirkstierarzt auf den weiteren Befall von ca. 10 Tieren mit Dasseln aufmerksam gemacht worden war.

BO: - Beizug der Vorakten 10. Diese Verfügung erging, nachdem der Beschwerdeführer bereits einen grossen Teil des Viehs auf die Alp geführt hatte. Zuvor hatte der Beschwerdeführer auch mit Dr. Gerber gesprochen. Dabei wies er darauf hin, dass dem Rekurs gegen die Verfügung vom 31. Januar die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei und solange nichts unternommen werden müsse. Erst die Gesundheitsdirektion hat in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2000 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

BO: - Befragung von Dr. Gerber 11. In der Verfügung vom 26. Mai 2000 verhängte das Veterinäramt eine einfache Sperre 1. Grades. Gemäss dieser Sperre durfte der gesperrte Bestand weder durch die Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch das Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden. Sodann wurde angeordnet, dass die Tiere zwar zum Schlachten abgegeben werden dürften, jedoch vom durch den Bezirkstierarzt respektive Kontrolltierarzt ausgestellten Begleitdokument begleitet sein müssten. Die aufschiebende Wirkung wurde dem Rekurs entzogen. Dem Beschwerdeführer war es somit untersagt, die Tiere auf der Alp zu sömmern, da dort sein Vieh mit Tieren aus anderen Beständen in Kontakt kommt.

12. Mit der Eröffnung der Verfügung am 26. Mai 2000 wurden dem Beschwerdeführer auch die entsprechende Empfehlung bzw. die Weisungen vom 11. August 1998 ausgehändigt, welche Behandlungsmethoden im Kanton Zürich anerkannt sind. Darunter befindet sich auch die manuelle Methode. Damit wurde dem Beschwerdeführer erstmals dargetan, dass er die Dasseln auch manuell bekämpfen kann und von der Verwendung chemischer Mittel absehen darf.

BO: - Vernehmlassung Gesundheitsdirektion vom 21. Juli 2000 Beilage 10 BO: - Empfehlung für die Dasselbekämpfung Beilage 11 13. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 6. Juni 2000 bei der Gesundheitsdirektion ebenfalls an. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs jedoch mit der hier angefochtenen Verfügung ab. Die Gesundheitsdirektion erachtete es als verhältnismässig, wenn der gesamte Viehbestand mit der Sperre belegt wurde. Vor allem wurde angeführt, dass die Anordnung der Sperre und die damit verbundenen Schwierigkeiten sich zur Hauptsache als Konsequenz des pauschalen Misstrauens gegenüber Behörden und der bisherigen mangelnden Kooperation des Rekurrenten erklären lasse. Mit anderen Worten soll der Rekurrent für die angeblich mangelnde Kooperationsbereitschaft nunmehr bestraft werden, unabhängig davon, inwiefern die Massnahme objektiv gerechtfertigt ist.

III. RECHTLICHES 14. Unbestritten ist mittlerweile, nachdem der Beschwerdeführer bereits einen Instanzenzug bis zur letzten kantonalen Instanz durchlaufen musste, dass der Dasselbefall auch mit der mechanischen Methode, die übrigens vor der Einführung chemischer Mittel landwirtschaftlicher Standard war, erfolgreich bekämpft werden kann und die chemische Behandlung mit giftigen Insektiziden gegen die Bio-Verordnung verstossen würde. Dennoch hat die Gesundheitsdirektion den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Betriebssperre abgewiesen.

15. Die Gesundheitsdirektion stützt sich beim Erlass der Betriebssperre auf Art. 4, Art. 66 und Art. 69 TSV. In der Verfügung vom 26. Mai 2000 selbst (Seite 1, Bst. B) wird die verhängte einfache Sperre ersten Grades (Art. 66 TSV) zeitlich beschränkt bis "zur amtstierärtzlich einwandfreien Feststellung, dass sämtliche von Dasseln befallenen Tiere korrekt behandelt wurden, d.h. die Beulen manuell ausgedrückt und die Parasiten korrekt vernichtet wurden." Genau dies ist mittlerweile geschehen: Gemäss dem einwandfreien Attest des Amtstierartzes Dr. B. Germaud vom 5. Juli 2000, welches der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Kantons Freiburg einzuholen hatte, sind sämtliche Kühe dasselfrei. Es wird im Attest ausdrücklich festgehalten, dass "Toutfois, aucune bête ne présentai encore des stade larvaires dans ces nodules:...". Zudem wird im gleichen Abschnitt bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Larven in Alkohol aufbewahrt.

BO: - Verfügung des kantonalen Veterinäramtes vom 20. Juni 2000 Beilage 12 BO: - Attest vom 5. Juli 2000 Beilage 13 Damit hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Veterinäramtes für die Aufhebung der Sperre ohne weiteres erfüllt. Die Betriebssperre wird schon aus diesem Grunde hinfällig und ist aufzuheben. Das Verterinäramt hätte bereits von sich aus tätig werden müssen.

16. Im Weiteren fehlt es auch an der genügenden gesetzlichen Grundlage, im vorliegenden Fall überhaupt von einer Seuche auszugehen. Der Dasselbefall ist keine Seuche im Sinne von Art. 1 TSG, sondern es handelt sich hierbei um eine Parasitose, welche die Tiere nicht in dem Ausmass gefährdet und gegen welche gesunde Nutztiere insbesondere mit zunehmendem Alter ohnehin immun werden. Sodann kommt dazu, dass wirtschaftliche Schäden nicht entstehen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass infolge der Dasselbeulen grosse Schäden am Leder zu verzeichnen sind, wie die Gesundheitsdirektion in E. 1 ihrer Verfügung vom 2. Juni 2000 festhält. Vielmehr heilt die Haut ohne weiteres wieder, so dass das Leder auch weiter verwendet werden kann. Art. 4 und Art. 230 ff. TSV widersprechen demnach der Bestimmung von Art. 1 TSG, weshalb die gesetzliche Grundlage nicht gegeben ist.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Viehbestand des Beschwerdeführers seit 16 Jahren diesen Parasiten ausgesetzt ist; trotzdem sind die Tiere äusserst gesund und haben ein hohes Durchschnittsalter. Sie werden zwischen 16 und 18 Jahre alt, was heute eine Seltenheit ist.

17. Aber auch vor dem 5. Juli 2000 war keine derart schwere Gefährdung öffentlicher bzw. tierseuchenpolizeilicher Interessen vorhanden, welche den Erlass einer so einschneidenden vorsorglichen Massnahme hätte rechtfertigen können. Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren einlässlich dargelegt, dass die Dassellarve zwischen April und Juli schlüpft. Die Dasselbeulen können nach der mechanischen Methode, welche gemäss der am 26. Mai 2000 ausgehändigten Empfehlung des Bundesamtes für Veterinärwesen als Bekämpfungsmethode ausdrücklich anerkannt ist, erst unter verminderter Schmerzzufügung bei den Tieren ausgedrückt werden, wenn die Beulen in einem fortgeschritteneren Stadium sind. Dies bedeutet, dass die mechanische Behandlung wie gesagt zwischen Mai und Juli stattfinden muss. Solange indessen die Behandlung an Ort und Stelle gewährleistet ist, besteht keine Gefährdung und demnach auch keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 69 TSV, eine derartige Sperre ersten Grades zu verfügen, damit die befallenen Tiere nicht in Kontakt mit anderen Tieren kommen. Eine Ansteckungs- und Verbreitungsgefahr hat nicht bestanden.

18. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang ein Weiteres: Wenn dem Beschwerdeführer die mechanische Behandlung erlaubt ist, muss er diese zwischen Mai und Juli durchführen können. Indem das Veterinäramt jedoch eine Betriebssperre angeordnet hat, ist es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich, diese Behandlung so durchzuführen. Er ist darauf angewiesen, dass er seine Tiere auf der Alp sömmern kann, weil er in Neubrunn nicht über genügend Futter verfügt und sein Vieh hungern müsste. Müssen die Tiere aber auf der Alp gesömmert werden, wäre dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Tiere, die noch in Neubrunn waren, nichts anderes übrig geblieben, als zu chemischen Mitteln zu greifen, um die Voraussetzung der Dasselfreiheit zu erreichen. Darauf zielt offenbar auch Dr. Gerber ab, wenn er in seinem Schreiben vom 8. Juni 2000 darauf hinweist, der Beschwerdeführer müsse im Herbst die Behandlung mit Ivomec durchführen (act. 5A/5). Dies würde indessen, wie die Gesundheitsdirektion in E. 2. selbst zugesteht, seinen Status des biologischen Landwirtschaftsbetriebes in Frage stellen. Ganz abgesehen davon ist Ivomec keineswegs ein derart unproblematisches Mittel. Dies zeigen auch die Ausführungen des Veterinäramtes vom 21. Juli, wonach dieses Mittel den Milchkühen gar nicht abgegeben werden darf .

19. Mit anderen Worten: die an sich rechtlich anerkannte mechanische Methode wird infolge der verhängten Betriebssperre unpraktikabel. Der Beschwerdeführer hätte gar keine Gelegenheit, ohne gleichzeitig eine Gefährdung seines Betriebes in Kauf zu nehmen, die manuelle Behandlung durchzuführen. Will man die mechanische Methode zulassen, muss es dem Beschwerdeführer auch möglich sein, diese auf der Alp anzuwenden. Von diese Warte aus ist die verhängte Betriebssperre geradezu stossend. Damit erweist sich die Verfügung des Veterinäramtes vom 26. Mai 2000 ebenso als krass willkürlich.

20. Was im Weiteren die Notwendigkeit der Betriebssperre angeht, so ist diese auch deshalb nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer selbst Einrichtungen geschaffen hat, in welchen er die Kühe auf der Alp behandeln konnte. Er hat die Kontrollen selbst durchgeführt und die Behandlungen vorgenommen. Die nachfolgend ins Recht gelegte Fotodokumentation zeigt dies eindrücklich.

BO: - Fotografien über die Behandlung der Kühe auf der Alp Beilage 14 Alsdann hat er den örtlichen Tierarzt beigezogen, welcher die Tiere auf Dasselbefall untersucht hat und am 5. Juli 2000 zum Schluss gelangt ist, dass kein Dasselbefall vorhanden sei. Selbst der Kanton Freiburg hat in der Folge keine weiteren Anordnungen getroffen und damit anerkannt, dass die Gefahrenlage beseitigt ist.

21. Es war somit nicht notwendig, dem Beschwerdeführer praktisch die Sömmerung seiner Tiere auf der Alp zu untersagen. Auch sind die Tiere mit zunehmendem Alter weniger anfällig. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die verhängte Sperre in sich unlogisch ist, weil mit ihr potentiell befallene Tiere an der Rückreise vom dasselfreien Kanton Zürich ins Dassel-Endemiegebiet im Bezirk Gruyère (FR) gehindert werden. Auch dem Kranken verwehrt schliesslich niemand die Rückkehr ins Lazarett, weil er krank ist.

22. Wie angeführt, ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass er seine Kühe auf der Alp sömmern kann, da das Futter in Neubrunn für sein gesamtes Vieh vom Frühjahr weg nicht ausreicht. Er kann das Endemiegebiet nicht meiden, zumal er diese Alp seit 16 Jahren bewirtschaftet und auch erhebliche Investitionen getätigt hat. Dies wurde wie gesagt auch von Herrn Schmid vom BVET anlässlich des Gespräches vom 25. Januar anerkannt.

Die ausgesprochene Betriebssperre hätte für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer sein Vieh bis Juli nicht auf die Alp hätte bringen können. Aufgrund dieser Ausgangslage wird deutlich, dass es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, der Betriebssperre Folge zu leisten. Er wäre praktisch zur Aufgabe des Betriebes gezwungen. Die Folgen einer derartigen Betriebssperre sind für den Beschwerdeführer derart einschneidend, dass er davon absah, die Sperre wortgetreu zu beachten. Hinzu kam im konkreten Fall, dass ohnehin ein grosser Teil des Viehs bereits auf der Alp war. Auch verfügte er auf der Alp über genügend Einrichtungen, um die Tiere zu behandeln.

23. Auf der anderen Seite fallen die öffentlichen Interessen kaum nennenswert ins Gewicht. Wie gesagt bestand angesichts der vom Beschwerdeführer durchgeführten Massnahmen kein Risiko der fremden Sömmerungstiere. Selbst der Kanton Freiburg hat nicht die sofortige Wegweisung der Tiere befohlen (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2000). Sodann ist die Dasselfreiheit seit dem 5. Juli 2000 mit ärztlichem Zeugnis belegt.

Zudem wird von der Dassellarve auch das Wild, insbesondere das Gemsen und Hirschen, befallen. Da aber in der ganzen Schweiz Gemsen und Hirschen vorkommen, welche als Wirtstiere dienen und die Dasselkrankheit infolge ihrer Wanderungen verschleppen, sind einer Bekämpfung von vornherein enge Grenzen gesetzt. Umso weniger kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, einen einzelnen Bauernbetrieb mit der strengen Massnahme der Betriebssperre zu belegen, um das Risiko einer Verbreitung auszuschalten.

24. Zieht man die schwerwiegenden Folgen, welche der Beschwerdeführer mit der Betriebssperre hätte in Kauf nehmen müssen, in Betracht, ist offensichtlich, dass das öffentliche Interesse an der Beseitigung einer Gefährdung, soweit diese überhaupt vorhanden war, nicht überwiegen kann. Ganz abgesehen davon geht es bei der Dasselkrankheit gemäss Art. 230 ff. TSV nicht um eine auszurottende, sondern - wenn überhaupt von Seuche die Rede sein kann - lediglich um eine zu bekämpfende Tierseuche. Dies bedeutet, dass einem Betrieb nur betrieblich zumutbare und keine weitergehenden Massnahmen auferlegt werden dürfen, da bereits der Verordnungsgeber die Seuche selbst als nicht besonders gefährlich eingeschätzt und damit das tierseuchenpolizeiliche Interesse nicht schwer gewichtet hat.

25. Die Gesundheitsdirektion lässt sich offensichtlich unabhängig der zwingenden Folgerungen, die sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergeben, vom Gedanken leiten, der Beschwerderführer sei infolge der nicht buchstabengetreuer Befolgung der Verfügung grundsätzlich zu "bestrafen". Die Gesundheitsdirektion übersieht indessen, dass der Beschwerdeführer wie gesagt sehr wohl mit dem Amtstierarzt Dr. Gerber gesprochen hatte, dieser jedoch keinen Handlungsbedarf sah, weil der Verfügung vom 31. Januar 2000 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war. Sodann ist die Sperre erst am 26. Mai erlassen worden, als die Alp in weiten Teilen schon bestossen war. Es bestand für den Beschwerdeführer kein Anlass, davon abzusehen, weil der Rekurs gegen die Verfügung vom 31. Januar 2000 wie gesagt aufschiebende Wirkung hatte. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch nicht den Anordnungen der Verfügung vom 20. Juni 2000 des Kantons Freiburg, welcher hier in erster Linie betroffenen ist, widersetzt. Auch ist aktenkundig, dass er die Tiere in Neubrunn behandelt hat (act. 5C/15). Sodann hat die Gesundheitsdirektion ihrerseits an der für den Beschwerdeführer äusserst missverständliche formulierten Verfügung vom 31. Januar 2000 festgehalten, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verfügung davon ausgehen musste, es käme bloss die chemische Behandlung in Frage. Selbst Dr. Binder hatte im frühen Zeitpunkt, am 19. November 1999 nicht darauf hingewiesen. Indem das Veterniäramt die Informationen derart zurückgehalten hat, hat es auch gegen Treu und Glauben verstossen. Es ist deshalb geradezu rechtsmissbräuchlich, dem Beschwerdeführer nunmehr mangelnde Kooperationsbereitschaft vorzuwerfen.

26. Korrekterweise hätte das Veterinäramt bzw. die Gesundheitsdirektion die Betriebssperre zudem längst aufheben und eine Anordnung treffen müssen, welche für die Anwendung der manuellen Methode Raum lässt und für den Beschwerdeführer betrieblich auch zumutbar ist. Darauf geht die Gesundheitsdirektion jedoch überhaupt nicht mehr ein, wiewohl sie in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2000 zur angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2000, S. 2, selbst darauf hinwies. Vielmehr wirft sie dem Beschwerdeführer einfach vor, er hätte den behördlichen Entscheid vorgweggenommen.

BO: - Stellungnahme der Gesundheitsdirektion vom 18. Juli 2000. Beilage 15 Der Beschwerdeführer musste dementsprechend die Verfügung des Verterinäramtes dieserart umsetzen, dass die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht gefährdet wurde. Es ist jedoch belegt, dass der Beschwerdeführer die manuelle Methode angewendet und die Dasselfreiheit erreicht hat.

27. Auch wenn es gleichermassen nicht angeht und unverhältnismässig ist, den Beschwerdeführer einer Bestrafung zuzuführen, weil er sich gegenüber den Behörden misstrauisch zeigt, sei zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Dazu beigetragen hat zweifellos die bereits erwähnte äusserst mangelhafte Information über die manuelle Methode anlässlich des Erlasses der Verfügung vom 31. Januar 2000. Es ist an dieser Stelle ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch vom 25. Januar 2000 auch davon ausging, es könne eine einvernehmliche Lösung zusammen mit der Bio Suisse gefunden werden, zumal auch an dieser Besprechung eingestanden wurde, dass das Meiden des Endemiegebietes keine Lösung darstelle.

28. Aber auch sonst ist die Behörde dem Beschwerdeführer mit wenig Verständnis gegenübergetreten. Die chemische Methode bringt schwere Nachteile mit sich, was auch der vom Beschwerdeführer aufgebrachte, und von den Behörden vorerst verschwiegene Todesfall von 7 Kühen im Kanton Fribourg zeigt. Abgesehen davon wurden auch hunderte von Kühen krank, verzeichneten Totgeburten oder Aborte.

Organophosphate stehen im Verdacht, die Ursache für BSE zu bilden. Jedenfalls wurde bis heute der Beweis nicht erbracht, dass BSE nicht in Zusammenhang mit der Verwendung von Organophosphaten steht.

BO: - Vgl. Artikel SonntagsZeitung vom 7. Juni 1998- Untersuchung von Iain C. Campell & Stephen A. Whatley, act. 5A/9.4 Beilage 16 Nunmehr wird statt des Mittels Neguvon den Kühen das Ersatzmittel Ivomec verabreicht. Der Beschwerdeführer hat Milch von mit Ivomec behandelten Kühen zur Probe eingereicht. Diese Proben wurden jedoch nie untersucht. Die Proben liegen bereits seit einem Jahr im Labor (vgl. Stellungnahme Bio Suisse vom 22. Juni 2000, act. RA 2, sowie Schreiben vom 23. Februar 2000, Beilage). Auch hierhin ist des den Behörden somit nicht gelungen, eine Vertrauensbasis zu schaffen.

Angesichts der sehr stossenden Ausgangslage, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Betriebssperre praktisch zur Aufgabe seines Betriebes gezwungen würde und sich die Gesundheitsdirektion in keiner Weise mehr vom Verhältnismässigkeitsprinzip leiten lässt, ersuche ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter, den eingangs gestellten Anträgen Folge zu leisten.

Mit freundlichen Grüssen

 

Isabelle Häner

Im Doppel

Beilagen gemäss separatem Beilagenverzeichnis Beilagenverzeichnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde i.S. Urs Hans gegen Veterinäramt des Kantons Zürich und Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Beilage 1 Vollmacht vom 29. September 2000

Beilage 2 Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September 2000

Beilage 3 Vgl. auch Kurzprotokoll vom 11. Februar 2000

Beilage 4 Verfügung des Veterinäramtes vom 31. Januar 2000

Beilage 5 Rekurs vom 22. Februar 2000

Beilage 6 Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2000

Beilage 7 Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2000

Beilage 8 Schreiben der Bio Suisse vom 22. Juni 2000

Beilage 9 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2000

Beilage 10 Vernehmlassung Gesundheitsdirektion vom 21. Juli 2000

Beilage 11 Empfehlung für die Dasselbekämpfung

Beilage 12 Verfügung des Veterinäramtes vom 20. Juni 2000

Beilage 13 Attest vom 5. Juli 2000

Beilage 14 Fotografien über die Behandlung der Kühe auf der Alp

Beilage 15 Stellungnahme der Gesundheitsdirektion vom 18. Juli 2000

Beilage 16 Vgl. Artikel SonntagsZeitung vom 7. Juni 1998

 

 

 

Entscheid: Gewonnen gegen Veterinäramt!

 

 

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1 Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

2 Die Kosten des Rekursverfahrens vor Gesundheitsdirektion werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5 Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer binnen dreissig Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7, Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) b) die Gesundheitsdirektion;



Contact: Urs Hans



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