[Gerichtsfall]
10/03/01 - 10/03/01
12:00 - 12:00
3. Rekurs Gesundheitsdirektion
Zürich, 22. Dezember 2000 IH/HM 100690\HM\000003.doc
Sehr geehrter Frau Regierungsrätin Diener
In Sachen
Urs Hans, Neubrunn, 8488 Turbenthal,
vertreten durch PD Dr. Isabelle Häner, Bratschi Emch & Partner,
Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich< br>
Rekurrent gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, 8090 Zürich
Rekursgegner
betreffend
Tierseuchenbekämpfung / Herbstbehandlung gegen
Dasselfliegenbefall
erhebe ich hiermit namens und im Auftrag des Rekurrenten
Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes Zürich vom
24. November 2000
Antrag: "1. Es sei die Verfügung des Veterinäramtes Zürich
vom 24. November 2000 aufzuheben.
2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Rekursgeg-ners."
Begründung I. FORMELLES
1. Die unterzeichnende Rechtsanwältin ist gehörig bevollmächtigt.
BO: - Vollmacht vom 29. September 2000 Beilage 1 2. Die angefochtene
Verfügung ist am Freitag, 24. November 2000 ergangen. Der Rekurrent hat
diese am Montag, 27. November 2000 empfangen. Mit der heutigen Eingabe
ist die 30tägige Frist gewahrt.
BO: - Verfügung des Veterinäramtes Zürich vom 24. November 2000
Beilage 2 3. Die Gesundheitsdirektion ist zur Entgegennahme des
vorliegenden Rekurses nach § 19 VRG zuständig.
4. Der Rekurrent ist im Sinne von § 21 VRG durch die angefochtene
Anordnung berührt und zum Rekurs ohne weiteres berechtigt.
5. In Ziff. 7 Abs. 2 des Dispositives der Verfügung soll einem allfälligen
Rekurs "infolge Dringlichkeit" die aufschiebende Wirkung
entzogen werden. Der Re-kursgegner hat den Entzug der aufschiebenden
Wirkung jedoch nicht näher begründet, sondern beruft sich lediglich
auf eine abstrakte Dringlichkeit. Ge-mäss § 25 VRG darf die
aufschiebende Wirkung nur bei besonderen Gründen entzogen werden. Nach
der Rechtsprechung sowie einhelligen Lehre bedeutet dies, dass der
Entzug der aufschiebenden Wirkung nur zulässig ist, wenn be-sonders
qualifizierte und zwingende Gründe vorliegen (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Auf-lage, N 13 zu §
25). In casu hat der Rekursgegner nicht im Geringsten darge-tan, worum
es sich bei diesen besonders qualifizierten und zwingenden Grün-den
handeln soll. Dem vorliegenden Rekurs ist deshalb die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
Abgesehen davon wäre der Entzug der Suspensivwirkung ohnehin unverhält-nismässig,
weil die Verfügung des Rekursgegners den Rekurrenten in seiner Existenz
trifft (hinten Ziff. 7 ff.). Auf der anderen Seite wiegen die mit dem
Ent-zug der Suspensivwirkung verfolgten öffentlichen Interessen nur
leicht (hinten Ziff. 17 ff.).
6. Die Verfügung des Rekursgegners leidet an einem inneren Widerspruch.
Sie ist am 24. November ergangen und würde - selbst wenn die
aufschiebende Wirkung des Rekurses von der Rekursinstanz wider Erwarten
entzogen wird - erst nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist, d.h. Ende
Dezember 2000, wirk-sam werden, weil sich der Entzug der aufschiebenden
Wirkung gemäss Dispositiv Ziff. VII nur auf den Rekurs und nicht auch
auf die Rekursfrist be-zieht. Der Rekursgegner hat in Dispositiv Ziff. 1
jedoch verfügt, dass die Be-handlung bis zum 30. November 2000
vorgenommen werden muss, andern-falls über den gesamten Bestand die
einfache Sperre 1. Grades verhängt wird (Dispositiv Ziff. 2). Da der
Rekurrent vor Eintritt der Wirksamkeit der Verfügung zu keinerlei
Handlungen verpflichtet war, kann bzw. konnte ihn die erwähnte
Rechtsfolge im Unterlassungsfall unmöglich per 30. November 2000
treffen. Die Verfügung leidet deshalb an einem gravierenden
inhaltlichen Mangel und ist schon aus diesem Grund aufzuheben.
II. SACHVERHALT 7. Der Rekurrent führt seinen Betrieb nach
den Grundsätzen des biologischen Landbaus. Er sömmert die Mutterkühe
mit Kälbern und Rinder auf der Alp Tsuatsaux in der Gemeinde Neirivue
(FR). Diese Alp mit einer Fläche von 120 Hektaren steht bereits seit 16
Jahren im Eigentum des Rekurrenten. Ebenfalls seit 16 Jahren
bewirtschaftet er die Alp. Weitere 30 Hektaren hat der Rekur-rent mit
langfristigen Pachtverträgen zugepachtet. Die Alp Tsuatsaux bildet
in-tegrierter Bestandteil seines Betriebes und ist ein Grundpfeiler
seiner wirt-schaftlichen Existenz, weil er an seinem Wohnort in Neubrunn
für seine Tiere bei weitem nicht genügend Futter hat. Dementsprechend
muss praktisch der gesamte Tierbestand gealpt werden, wobei jeweils im
Mai mit dem Alpaufzug begonnen werden muss. Die Alp Tsuatsaux liegt
allerdings im Bezirk Greyerz, welcher zum Dassel-Endemiegebiet erklärt
worden ist. Der Rekurrent lässt auch Vieh von anderen Beständen auf
seiner Alp weiden. Aus finanziellen Gründen ist er darauf angewiesen.
8. Der Rekurrent und der Rekursgegner streiten nun seit rund 2 Jahren
darum, wie die Dasselfliegen im Sömmerungsgebiet zu bekämpfen sind.
Zur Zeit ist namentlich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September 2000 und die Verfügung
des Veteri-näramtes vom 26. Mai 2000 hängig.
BO: - Aktenbeizug Prozess VB.2000.00347
9. Die mit dem vorliegenden Rekurs angefochtene Verfügung vom 24.
November 2000 ist ein weiteres Mosaiksteinchen in diesem Streit.
Hauptinhalt dieser Ver-fügung ist die Verpflichtung des Rekurrenten zur
sogenannten Herbstbehand-lung der Dassellarven (Dispositiv Ziff. 1). Für
diese Behandlung setzte der Re-kursgegner dem Rekurrenten Frist bis am
30. November 2000 an und verfügte für den Unterlassungsfall eine
einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv Ziff. 2).
10. Wie bereits erwähnt, sömmert der Rekurrent seine Tiere jeweils
auf der Alp Tsuatsaux in der Gemeinde Neirivue im Kanton Freiburg,
welche im Endemie-gebiet der Dasselfliege liegt. Paradoxerweise wurden
die Landwirte der Ge-meinde Neirivue jedoch dieses Jahr (2000) mit einem
offiziellen Schreiben des Bezirkstierarztes bzw. des kantonalen Veterinäramtes
von der Herbstbehand-lung der Dassellarven befreit.
BO: - Pascal Geinoz, 1668 Neirivue, Landwirt- Details vorbehalten als
Auskunfts-person Damit ist die dem Rekurrenten unter Androhung von
Sanktionen befohlene Herbstbehandlung 2000 schlicht unsinnig, denn
dieser beabsichtigt wie in den 16 Jahren zuvor, seine Tiere im Frühling
2001 wieder auf die Alp Tsuatsaux zu bringen. Wenn aber schon die
anderen Bauern in Neirivue keine Herbstbe-handlung durchführen mussten,
ist nicht einzusehen, wieso dies der Rekurrent hätte tun sollen.
Jedenfalls ist damit die einfache Sperre 1. Grades, welche dem
Rekurrenten verbieten würde, seine Tiere im Frühling 2001 wieder auf
die Alp zu bringen, in keiner Weise gerechtfertigt.
11. Das kantonale Veterinäramt (Rekursgegner) erwägte im Spätsommer
1999, dass der Rekurrent die Tiere im Herbst mit Neguvon oder Ivomec
behandeln müsse. Der Rekurrent weigerte sich damals insbesondere, die
Behandlung mit Neguvon durchzuführen, weil er diese Substanz - wie es
sich erweisen sollte zu Recht - als höchst problematisch erachtet.
Namentlich sind im Kanton Fri-bourg nach der Behandlung mit Neguvon 7 Kühe
verendet. Es gab zudem nicht nur zahlreiche Aborte, sondern es waren
auch viele Totgeburten zu ver-zeichnen und es wurden hunderte von Kühen
krank.
BO: - Aktennotiz vom 19. November 1999, Aktenbeizug aus
VB.2000.00347, act. 5 B 38- Artikel Schweizer Bauer vom 19. Dezember
1999, Aktenbeizug aus VB.2000.00347, act. 5A, 9.5 Vermutlich besteht
sogar ein Zusammenhang zwischen der Behandlung mit Negovon und der
Entstehung von BSE. Nach langem Hin und Her wurde dem Rekurrenten mit
Verfügung vom 31. Januar 2000 des Rekursgegners schliess-lich die
Herbstbehandlung 1999 erlassen.
12. In der hier angefochtenen Verfügung (S. 1 f.) gesteht der
Rekursgegner nun ein, dass die Behandlung mit Neguvon falsch ist und
dass auf dieses Medika-ment, dessen Anwendung er vordem noch verfochten
hatte, zu verzichten ist. Dafür propagiert der Rekursgegner nun die
Medikamente Eprinex und Ivomec, insbesondere jedoch das letztere.
13. Zur angeblichen Unschädlichkeit des Medikamentes Ivomec führt der
Rekurs-gegner einerseits an, dass dieses in einer sog. Mikrodosis von 1
mg/Tier appli-ziert werden kann. Diese gewichtsmässig zwar relativ
tiefe Dosis zeigt jedoch bloss an, wie potent das Medikament ist. Daraus
abzuleiten, es sei unschäd-lich, ist unzulässig. Immerhin sind auch in
dieser Mikrodosis von 1 mg noch rund 1018 Moleküle enthalten
(Molekulargewicht Ivermectin 860; Avogadro-konstante 6.0 x 1023), welche
Nervenzellen der behandelten Tiere beschädi-gen könnten. Zudem handelt
es sich auch bei der Wirksubstanz "Ivermectin" von Ivomec um
ein Neurotoxin. Abgesehen davon gibt es zahlreiche bioaktive Substanzen
(z.B. Taxin = Gift der Eibe/Taxus baccata), die bereits in einer
vergleichbaren Mikrodosierung giftig sind. Weil Ivomec bereits in einer
Dosie-rung von 1 mg wirkt, muss es sich hierbei zweifellos auch um eine
bioaktive Substanz handeln. Ebenso sagt die Zugehörigkeit des
Medikamentes zur Sub-stanzklasse der "makrozyklischen Laktone"
nichts über die Gefährlichkeit aus. Andererseits versucht der
Rekursgegner die Unschädlichkeit des Medikamen-tes damit zu belegen,
dass bei Anwendung der Normaldosis lediglich vorüber-gehende Reizungen
an der Injektionsstelle entstehen. Hiermit ist jedoch nur eine Aussage
über die Sofortwirkung gemacht. Über eine allfällige Langzeit-wirkung
äussert sich der Rekursgegner hingegen nicht. Immerhin gesteht er ein,
dass Ivomec nicht für Verkehrsmilch produzierende Kühe zugelassen ist.
Dies angeblich deshalb, weil die Vertriebsfirma das Medikament nicht für
die-sen Einsatz hat registrieren lassen. Da Vertriebsfirmen ihre
Medikamente aber regelmässig für alle möglichen Zwecke registrieren
lassen, weil sie aus wirt-schaftlichen Gründen an einer möglichst
breiten Anwendung interessiert sind, deutet der Umstand der
Nichtregistrierung von Ivomec darauf hin, dass dieses Medikament gefährlich
ist. Offenbar hat die Vertriebsfirma gar nicht erst ver-sucht, das
Medikament für Verkehrsmilch produzierende Kühe registrieren zu
lassen. Nach einer telefonischen Aussage von Dr. G. Schäppi, kantonales
La-boratorium, gegenüber dem Rekurrenten im Herbst 1999, wies Ivomec
viel-mehr ein derart schlechtes Dossier auf, dass eine Registrierung für
Verkehrs-milch produzierende Kühe aussichtslos war.
BO: -
- Dr. Georg Schäppi, kantonales Labora- torium als Sachverständiger
Der Rekursgegner hingegen versucht, die Nichtregistrierung des
Neurotoxins "Ivomec" als lapidares "Versäumnis" des
Produzenten zu verharmlosen. Der Rekurrent hat Milch von mit Ivomec
behandelten Kühen zur Probe eingereicht. Diese Proben wurden
eigenartigerweise nie untersucht und liegen nun bereits länger als ein
Jahr im Labor. (vgl. Stellungnahme Bio Suisse vom 22. Juni 2000,
VB.2000.00347, act. RA 2 sowie Schreiben vom 23. Februar 2000, Bei-lage).
Verständlicherweise wirkt auch diese, dem Laboratorium offenbar von höherer
Stelle gegebene Weisung, die Untersuchung zu unterlassen, nicht ge-rade
vertrauensbildend.
Eine grosse Gefahr bei der Anwendung von Ivomec geht zudem davon aus,
dass allfällige, im Körper des Rindes wandernde Dassellarven, die
durch Ivo-mec abgetötet werden, Gewebereaktionen mit Lähmungen oder Blähungen
bewirken, welche unter Umständen für das Rind tödlich sind. Angeblich
soll ei-ne solche Folge nicht eintreten, wenn die Behandlung vor Ende
November er-folgt, weil die Dassellarven dann noch nicht den Wirbelkanal
erreicht haben. Dies wird bestritten. Zum einen können einzelne
Dassellarven auch vor Ende November bereits den Wirbelkanal erreicht
haben, zum anderen könnte die tödliche Wirkung auch eintreten, wenn
die Dassellarve ein weniger fortge-schrittenes Stadium hat. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass während der vielen Jahre, in
denen der Rekurrent im Endemiegebiet Rinder sömmert, noch nie ein Tier
wegen Dasselbefall gestorben ist. Durch die Anwendung von Ivomec würde
hingegen das Risiko geschaffen, dass Tiere des Rekurrenten verenden.
Der Rekurrent bestreitet, dass Ivomec unschädlich ist. Der Rekursgegner
hat die Ungefährlichkeit in keiner Weise dargetan.
Über das Medikament Eprinex äussert sich der Rekursgegner nicht
weiter. Der Rekurrent bestreitet auch die Ungefährlichkeit dieses
Mittels und behält sich Ausführungen zu einer allfälligen
Stellungnahme des Rekursgegners hinsicht-lich des Risikos dieses
Medikamentes vor.
14. Mit der Verfügung vom 26. Mai 2000 händigte der Rekursgegner dem
Rekur-renten auch die einschlägige Empfehlung bzw. Weisung vom 11.
August 1998 betreffend die im Kanton Zürich anerkannten
Behandlungsmethoden aus. Darunter befindet sich auch die manuelle
Methode, d.h. das Ausdrücken der Dasselbeulen von Hand. Damit wurde dem
Rekurrenten erstmals dargetan, dass er die Dasseln auch manuell bekämpfen
kann und von der Verwendung chemischer Mittel absehen darf.
BO: - Empfehlung für die Dasselbekämpfung Beilage 3 Während der Sömmerungszeit
2000 wandte der Rekurrent denn auch konse-quent und mit durchschlagendem
Erfolg die manuelle Methode an. Der Rekur-rent hat für die mechanische
Methode sogar spezielle Einrichtungen geschaf-fen, in welchen er die
Tiere auf der Alp behandeln kann. Er hat die Kontrollen selbst durchgeführt
und die Behandlungen selbst vorgenommen.
BO: - Fotografien über die Behandlung der Kühe auf der Alp, Beilage 18
zur Verwaltungsgerichtsbe-schwerde vom 9. Oktober 2000, Prozess
VB.2000.00347 Gemäss dem einwandfreien Attest des Amtstierartzes Dr. B.
Germaud vom 5. Juli 2000, welches der Rekurrent gemäss Verfügung des
Kantons Freiburg einzuholen hatte, waren im Sommer 2000 sämtliche Tiere
dasselfrei. Es wird im Attest ausdrücklich festgehalten, dass "Toutfois,
aucune bête ne présentai encore des stade larvaires dans ces nodules:...".
Zudem wird im gleichen Ab-schnitt bestätigt, dass der Rekurrent die
Larven in Alkohol aufbewahrt. Selbst der Kanton Freiburg hat in der
Folge keine weiteren Anordnungen getroffen und damit anerkannt, dass die
Gefahrenlage beseitigt ist.
BO: - Verfügung des Veterinäramtes Kanton Freiburg vom 20. Juni 2000
Beilage 4 BO: - Attest vom 5. Juli 2000 Beilage 5 Der Rekurrent ist
selbstverständlich bereit, die Dassellarven weiterhin konse-quent mit
der mechanischen Methode zu bekämpfen.
Obschon die Veterinärämter der Kantone Freiburg und Zürich in engem
Kon-takt stehen, hob das Veterinäramt Zürich (Rekursgegner) die mit
der Verfü-gung vom 26. Mai 2000 verhängte Betriebssperre ungeachtet
der Dasselfrei-heit sämtlicher Tiere nicht auf. Diese Angelegenheit ist
derzeit vor dem Ver-waltungsgericht hängig.
15. Am 25. Januar 2000 fand ein Gespräch zwischen dem Bundesamt für
Veteri-närwesen (BEVET, Herr Schmid), der Bio Suisse (Herr Scheuerer,
Herr Frischknecht) und dem Rekurrenten statt. An diesem Gespräch
anerkannte der Vertreter des BEVET, Herr Schmid, dass es für den
Rekurrenten jedenfalls keine Lösung darstellt, wenn er das
Endemiegebiet meiden müsste. Mithin wurde anerkannt, dass der Rekurrent
seine Tiere alpen muss, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.
BO: - Befragung der Herrn Scheurer und Frisch-knecht als Zeugen BO: -
Vgl. auch Kurzprotokoll vom 11. Februar 2000 Beilage 6 III.
Rechtliches
16. Indem der Rekurrent bewiesen hat, dass die mechanische Methode zur
Be-kämpfung der Dassellarven zu praktisch 100% funktioniert, besteht
kein öffent-liches Interesse daran, ihn zur Anwendung einer anderen
Methode zu zwin-gen.
17. Doch selbst wenn der Rekurrent bei der Anwendung der mechanischen
Me-thode einmal eine Dassellarve übersehen würde, werden dadurch keine
öffent-lichen Interessen gefährdet. Dafür sprechen namentlich die
folgenden drei Gründe:
Erstens befallen die Rinder-Dassellfliegen (Hypodermis bovis und H.
lineatum) in begrenztem Mass auch Wild, Pferde und andere Arten. Der
Rekursgegner gesteht dies in seiner Stellungnahme zum hängigen
Verwaltungsgerichtspro-zess wie folgt selbst ein: "Die beiden in
Mitteleuropa für das Rind gefährlichen Arten (Hypodermis bovis und H.
lineatum) befallen fast ausschliesslich Rinder-artige (selten Pferde
oder andere Arten)."
BO: - Stellungnahme des kantonalen Veterinäramtes vom 8. November 2000
Beilage 7 Selbst nach der Aussage des Rekursgegners ist also ein Befall
anderer Tierar-ten Realität, obwohl er diesen als selten behauptet. Der
Rekurrent bestreitet die Seltenheit des Befalles anderer Tierarten.
BO: - Gutachten eines Sachverständigen in Auftrag zu geben durch
Rekursinstanz
Doch selbst, wenn andere Tierarten nur selten befallen werden sollten,
besteht in Gebieten, in denen die Dasselarven auf den Rindern zu
praktisch 100% eli-miniert werden, ausgehend von anderen befallenen
Tierarten ein permanenter Ansteckungsherd. Dadurch wird jedenfalls das
minime Risiko, dass der Rekur-rent bei Anwendung der mechanischen
Methode einmal eine Dassellarve ü-bersieht, ohne weiteres kompensiert.
Aus diesem Grund kann erstens gar kein öffentliches Interesse daran
beste-hen, den Rekurrenten zur Anwendung der chemischen Methode zu
verpflich-ten, mit welcher die Dassellarven angeblich zu 100% (dazu
nachfolgend) ge-tötet werden können.
Zweitens handelt es sich beim Dasselbefall gemäss Art. 4 TSV lediglich
um ei-ne zu bekämpfende, nicht aber um eine auszurottende Tierseuche,
woraus folgt, dass ohnehin kein genügendes öffentliches Interesse
daran besteht, die Dassellarven von Hypodermis bovis und H. lineatum
restlos auszurotten. Die-sem Ziel stünde abgesehen davon auch das
Natur- und Heimatschutzgesetz entgegen, denn die beiden Fliegenarten gehören
- wie andere umstrittene Tierarten auch - zur einheimischen Fauna: Eine
Ausrottung wäre gesetzeswid-rig (Art. 1 Bst. d NHG); das Natur- und
Heimatschutzgesetz erfasst als Quer-schnittsgesetz auch den Bereich der
Tierseuchenbekämpfung. Wie vorstehend ausgeführt, ist eine Ausrottung
darüber hinaus schon aus tatsächlichen Grün-den gar nicht möglich.
Der Rekurrent macht geltend, dass die Anwendung der mechanischen Methode
im Lichte von Art. 4 TSV bei weitem geeigneter und angemessen ist.
Drittens bestreitet der Rekurrent, dass die Dassellarven mit Ivomec zu
100% abgetötet werden. So besteht bei der Bekämpfung mit chemischen
Mitteln das Risiko, dass die eine oder andere Dassellarve überlebt, sei
es, weil sie von besonders starker Konstitution ist, sei es, weil die
Abkapselung der Larve unter der Haut des Rindes verhindert, dass genügend
Wirkstoff zur Larve gelangt. Zudem entwickeln Fliegenlarven mit der Zeit
Resistenzen. Dies ist notorisch und muss nicht weiter belegt werden. Der
Rekursgegner hat jedenfalls nicht dargetan, dass die chemische Methode
zu 100% wirkt. Dagegen hat der Re-kurrent im Sommer 2000 aktenkundig
bewiesen, dass die mechanische Be-kämpfung mit einer Erfolgsquote von
praktisch 100% funktioniert und nament-lich auch, dass er diese Methode
beherrscht (oben Ziff. 14). Somit erweist sich die mechanische Methode
auch als geeignet. Die Ausführungen unter Kap. B, Ziff. 5 der
angefochtenen Verfügung, wonach mit der mechanischen Methode angeblich
"nicht ausreichend sichergestellt ist, dass nicht einzelne Dasseln
schlüpfen und ausreifen können" erweisen sich deshalb als falsch.
Ob die chemische Methode ebenfalls geeignet ist, ist hingegen ungewiss:
Zum einen ist die Erfolgsquote nicht dargelegt, zum anderen fehlt es am
Beweis der Un-gefährlichkeit des propagierten Mittels Ivomec. Wie
bereits ausgeführt, birgt Ivomec sogar das Risiko, dass Tiere verenden,
weil Dassellarven abgetötet werden, die sich bereits im Wirbelkanal
befinden (vorne Ziff. 13). Damit wird auch deutlich, dass die
Erforderlichkeit nicht gegeben ist: Angesichts der er-wähnten
Ungewissheit und weil sich die mechanische Methode als wirksam erweist,
ist nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent zur Anwendung von Ivo-mec
gezwungen werden soll.
18. Im Weiteren fehlt es auch deshalb an der genügenden gesetzlichen
Grundla-ge, weil nicht von einer Seuche ausgegangen werden kann. Der
Dasselbefall ist keine Seuche im Sinne von Art. 1 TSG, sondern es
handelt sich hierbei um eine Parasitose, welche die Tiere nicht in dem
Ausmass gefährdet und gegen welche gesunde Nutztiere insbesondere mit
zunehmendem Alter ohnehin im-mun werden. Sodann kommt dazu, dass
wirtschaftliche Schäden nicht entste-hen. Insbesondere trifft es nicht
zu, dass infolge der Dasselbeulen grosse Schäden am Leder zu
verzeichnen sind, wie die Gesundheitsdirektion in E. 1 ihrer Verfügung
vom 2. Juni 2000 festhält. Vielmehr heilt die Haut ohne weite-res
wieder, so dass das Leder problemlos weiter verwendet werden kann. In
den ganzen 16 Jahren, in denen der Rekurrent nun auf der Alp Tsuatsaux Kü-he
und Rinder sömmert, machte ihm die Lederverarbeitungszentrale Lyss, an
welche der Rekurrent die Häute geschlachteter Tiere liefert, noch nie
einen Abzug wegen Dasselbefall. Art. 4 und Art. 230 ff. TSV
widersprechen demnach der Bestimmung von Art. 1 TSG, weshalb die
gesetzliche Grundlage nicht ge-geben ist.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Viehbestand des Rekurrenten seit
16 Jahren diesen Parasiten ausgesetzt ist; trotzdem sind die Tiere äusserst
gesund und haben ein hohes Durchschnittsalter. Sie werden zwi-schen 16
und 18 Jahre alt, was heute eine Seltenheit ist.
19. Sollte die Rekursinstanz wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die
Ver-pflichtung des Rekurrenten zur Anwendung der chemischen Methode
rechtens sei, so ist die als Konsequenz im Unterlassungsfall angedrohte
Betriebssperre 1. Grades willkürlich und verstösst gegen das Prinzip
von Treu und Glauben.
20. Dies ergibt sich daraus, dass der Rekurrent die chemische Methode
nur bis Ende November 2000 hätte durchführen können. Dem Rekurrenten
wären nach dem Eingang der hier angefochtenen Verfügung am Montag, 27.
No-vember 2000, bis zur gesetzten Frist vom 30. November 2000 nur gerade
2 Werktage verblieben, um die Behandlung durchzuführen bzw. durchführen
zu lassen. Da der Rekursgegner die Ungefährlichkeit des Neurotoxins
Ivomec in keiner Weise dargetan hat, blieb dem Rekurrenten, der seine
Tiere selbstver-ständlich keinem Risiko aussetzen wollte, nichts
anderes übrig, als selbst zu recherchieren. Dies war ihm in der kurzen
Zeitspanne von zwei Werktagen schlicht unmöglich, zumal er auf seinem
Hof auch noch andere Arbeiten zu er-ledigen hat. Die kurze Frist ist
aber auch deshalb absolut unzumutbar, weil dem Rekurrenten angesichts
des komplexen Verfahrens mit zahlreichen erlas-senen und wieder
aufgehobenen Verfügungen sowie hängigen und eingestell-ten
Beschwerdeverfahren für eine Risikoabschätzung betreffend Vornahme
oder Nicht-Vornahme der Behandlung schlicht nicht genügend Zeit
verblieb.
Nach dem 30. November 2000 war eine Behandlung jedoch obsolet, weil zu
diesem Zeitpunkt - nach dem Wortlaut der Verfügung - bereits die
Rechtsfol-gen eingetreten waren, weshalb dem Rekurrenten nur noch die Möglichkeit
verblieb, Rekurs zu erheben. Dass der Rekursgegner die Verfügung erst
am 24. November 2000 erliess und darin die Behandlungsfrist lediglich
bis am 30. November 2000 ansetzte, verstösst in krasser Weise auch
gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Offenbar sollte der Rekurrent
mit einer möglichst kur-zen Bedenkfrist unter Druck gesetzt werden.
Tatsächlich hätte der Rekursgeg-ner die Verfügung ohne weiteres früher
erlassen können, damit dem Rekurren-ten eine zumutbare Bedenkfrist
verbleibt. Dieses auch von der Sache her nicht gerechtfertigte Verhalten
des Rekursgegners darf nicht geschützt werden. Die den Rekurrenten in
seiner Existenz bedrohende Betriebssperre erweist sich auch aus diesem
Grund als unzulässig.
Der in der angefochteten Verfügung erhobene Vorwurf (S. 3), dass sich
der Rekurrent anlässlich des Telefons vom 1. November 2000 mit Dr.
Heinrich Binder sowie nach einer entsprechenden Aufforderung durch das
Veterinäramt vom 8. November 2000 geweigert hätte, die
Herbstbehandlung "zum jetzigen Zeitpunkt" durchzuführen,
trifft daneben. Tatsächlich war zu diesem Zeitpunkt eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (VB.2000.00347) hängig, welche unter
anderem genau die Verpflichtung zur Herbstbehandlung zum Thema hatte.
Vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes sah sich der Rekurrent
selbst-verständlich zu Recht nicht verpflichtet, einer neuerlichen
Aufforderung einer unteren Verwaltungsinstanz Folge zu leisten.
21. Die Betriebssperre ist ferner unverhältnismässig, weil keine
derart schwere Gefährdung öffentlicher bzw. tierseuchenpolizeilicher
Interessen vorliegt, wel-che den Erlass einer so einschneidenden
vorsorglichen Massnahme rechtferti-gen. Dafür sprechen insbesondere
drei Gründe:
Erstens hat der Rekurrent einlässlich dargelegt, dass er die
Dassellarven mit einer Erfolgsquote von praktisch 100% mechanisch bekämpfen
kann (oben Ziff. 14). Es ist somit aus seuchenpolizeilichen Aspekten und
im Sinne der TSV schlicht nicht nötig, dem Rekurrenten mit der
Betriebsperre die Sömmerung seiner Tiere auf der Alp zu untersagen.
Zweitens befallen Dassellarven wie erwähnt auch andere Tiere (oben Ziff.
17). Damit entfällt ein öffentliches Interesse an einer restlosen Bekämpfung
der Dassellarven auf dem Rind und somit auch das öffentliche Interesse
an einer derart einschneidenden Massnahme wie der Betriebssperre. Dies
ergibt sich auch aus Art. 4 TSV, wonach es sich beim Dasselbefall nur um
eine zu be-kämpfende Seuche, nicht aber auszurottende Seuche handelt.
Drittens wird geltend gemacht, dass die verhängte Sperre in sich
unlogisch ist, weil mit ihr potentiell befallene Tiere an der Rückreise
vom dasselfreien Kan-ton Zürich ins Dassel-Endemiegebiet im Bezirk Gruyère
(FR) gehindert wer-den.
22. Auf der andern Seite ist der Rekurrent darauf angewiesen, dass er
seine Kühe auf der Alp sömmern kann, da das Futter in Neubrunn für
sein gesamtes Vieh vom Frühjahr weg nicht ausreicht. Er kann das
Endemiegebiet nicht meiden, zumal er diese Alp seit 16 Jahren
bewirtschaftet und auch erhebliche Investiti-onen getätigt hat. Dies
wurde auch von Herrn Schmid vom BVET anlässlich des Gespräches vom 25.
Januar 2000 anerkannt (oben Ziff. 15). Die ausge-sprochene
Betriebssperre hätte für den Rekurrenten zur Folge, dass er sein Vieh
nicht auf die Alp bringen kann. Aufgrund dieser Ausgangslage wird
deut-lich, dass es für den Rekurrenten nicht zumutbar ist, der
Betriebssperre Folge zu leisten. Er wäre praktisch zur Aufgabe des
Betriebes gezwungen. Zudem stellt die Betriebsperre auch einen massiven
Eingriff in die Eigentumsgarantie des Rekurrenten dar, weil ihm damit
untersagt würde, die seit 16 Jahren in seinem Eigentum stehende und von
ihm genutzte Alp Tsuatsaux weiterhin zu nützen, indem er seine Kühe
und Rinder dort weiden lässt.
23. Zieht man die schwerwiegenden Folgen, welche der Rekurrent mit der
Be-triebssperre in Kauf nehmen müssten, in Betracht, ist
offensichtlich, dass das öffentliche Interesse an der Beseitigung einer
Gefährdung, soweit diese über-haupt vorhanden ist, nicht überwiegen
kann. Ganz abgesehen davon geht es bei der Dasselkrankheit, wie erwähnt,
nicht um eine auszurottende, sondern - wenn überhaupt von Seuche die
Rede sein kann - lediglich um eine zu be-kämpfende Tierseuche. Dies
bedeutet, dass einem Betrieb nur betrieblich zu-mutbare und keine
weitergehenden Massnahmen auferlegt werden dürfen, da bereits der
Verordnungsgeber die Seuche selbst als nicht besonders gefährlich
eingeschätzt und damit das tierseuchenpolizeiliche Interesse nicht
schwer ge-wichtet hat.
24. Schliesslich ist auch die Kombination der viel zu kurzen Frist zur
Behandlung von lediglich zwei Werktagen mit der äusserst harten
Rechtsfolge der Betrieb-sperre im Unterlassungsfall widerrechtlich, weil
der Rekursgegner auch da-durch gegen das Willkürverbot verstösst.
25. Unter Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung behauptet der
Rekursgegner, dass die Bescheinigung der Dasselfreiheit eine
Voraussetzung für die Verschiebung des Bestandes auf die Alp Tsuatsau
im nächsten Frühjahr sei. Tatsächlich kann bei der Anwendung der
mechanischen Behandlungsmethode im Mai noch keine absolute
Dasselfreiheit erreicht werden; dies ist jedoch in den Mo-naten
Juni/Juli möglich, womit das Ziel, die Verbreitung der Dasselfliegen zu
unterbinden, ebenfalls erreicht wird. Die genannte Voraussetzung stellt
einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Rekurrenten
dar, denn sie würde die mechanische Methode - als alleinige Methode -
praktisch verbieten und die Herbstbehandlung mit Neurotoxinen zwingend
vorschreiben. Dadurch würden namentlich die Eigentumsgarantie und die
Wirtschaftsfreiheit verletzt. Die Eigentumsgarantie wäre verletzt, weil
der Rekurrent seine Tiere mit einer Herbstbehandlung gesundheitlichen
Risiken aussetzen müsste (oben Ziff. 13). Die Wirtschaftsfreiheit wäre
verletzt, weil dem Rekurrenten vorgeschrieben wird, wie er seine
Produkte (Rindfleisch) zu erzeugen hat. Namentlich kann es nicht
angehen, ihm die Herbstbehandlung vorzuschreiben, wenn er das Ziel der
Unterbindung der Verbreitung der Dasselfliegen auf andere Art (mechani-sche
Methode) erreichen kann, was er bereits aktenkundig bewiesen hat (oben
Ziff. 14).