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  [Gerichtsfall]
10/03/01 - 10/03/01
12:00 - 12:00

3. Rekurs Gesundheitsdirektion
Zürich, 22. Dezember 2000 IH/HM 100690\HM\000003.doc

Sehr geehrter Frau Regierungsrätin Diener


In Sachen


Urs Hans, Neubrunn, 8488 Turbenthal,
vertreten durch PD Dr. Isabelle Häner, Bratschi Emch & Partner,
Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich< br>

Rekurrent gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich, 8090 Zürich

Rekursgegner

betreffend

Tierseuchenbekämpfung / Herbstbehandlung gegen Dasselfliegenbefall

erhebe ich hiermit namens und im Auftrag des Rekurrenten

Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes Zürich vom 24. November 2000
Antrag: "1. Es sei die Verfügung des Veterinäramtes Zürich vom 24. November 2000 aufzuheben.

2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.


3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgeg-ners."

 

Begründung I. FORMELLES


1. Die unterzeichnende Rechtsanwältin ist gehörig bevollmächtigt.

BO: - Vollmacht vom 29. September 2000 Beilage 1 2. Die angefochtene Verfügung ist am Freitag, 24. November 2000 ergangen. Der Rekurrent hat diese am Montag, 27. November 2000 empfangen. Mit der heutigen Eingabe ist die 30tägige Frist gewahrt.


BO: - Verfügung des Veterinäramtes Zürich vom 24. November 2000 Beilage 2 3. Die Gesundheitsdirektion ist zur Entgegennahme des vorliegenden Rekurses nach § 19 VRG zuständig.


4. Der Rekurrent ist im Sinne von § 21 VRG durch die angefochtene Anordnung berührt und zum Rekurs ohne weiteres berechtigt.


5. In Ziff. 7 Abs. 2 des Dispositives der Verfügung soll einem allfälligen Rekurs "infolge Dringlichkeit" die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Der Re-kursgegner hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht näher begründet, sondern beruft sich lediglich auf eine abstrakte Dringlichkeit. Ge-mäss § 25 VRG darf die aufschiebende Wirkung nur bei besonderen Gründen entzogen werden. Nach der Rechtsprechung sowie einhelligen Lehre bedeutet dies, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur zulässig ist, wenn be-sonders qualifizierte und zwingende Gründe vorliegen (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Auf-lage, N 13 zu § 25). In casu hat der Rekursgegner nicht im Geringsten darge-tan, worum es sich bei diesen besonders qualifizierten und zwingenden Grün-den handeln soll. Dem vorliegenden Rekurs ist deshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.


Abgesehen davon wäre der Entzug der Suspensivwirkung ohnehin unverhält-nismässig, weil die Verfügung des Rekursgegners den Rekurrenten in seiner Existenz trifft (hinten Ziff. 7 ff.). Auf der anderen Seite wiegen die mit dem Ent-zug der Suspensivwirkung verfolgten öffentlichen Interessen nur leicht (hinten Ziff. 17 ff.).


6. Die Verfügung des Rekursgegners leidet an einem inneren Widerspruch. Sie ist am 24. November ergangen und würde - selbst wenn die aufschiebende Wirkung des Rekurses von der Rekursinstanz wider Erwarten entzogen wird - erst nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist, d.h. Ende Dezember 2000, wirk-sam werden, weil sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Dispositiv Ziff. VII nur auf den Rekurs und nicht auch auf die Rekursfrist be-zieht. Der Rekursgegner hat in Dispositiv Ziff. 1 jedoch verfügt, dass die Be-handlung bis zum 30. November 2000 vorgenommen werden muss, andern-falls über den gesamten Bestand die einfache Sperre 1. Grades verhängt wird (Dispositiv Ziff. 2). Da der Rekurrent vor Eintritt der Wirksamkeit der Verfügung zu keinerlei Handlungen verpflichtet war, kann bzw. konnte ihn die erwähnte Rechtsfolge im Unterlassungsfall unmöglich per 30. November 2000 treffen. Die Verfügung leidet deshalb an einem gravierenden inhaltlichen Mangel und ist schon aus diesem Grund aufzuheben.


 

 

II. SACHVERHALT 7. Der Rekurrent führt seinen Betrieb nach den Grundsätzen des biologischen Landbaus. Er sömmert die Mutterkühe mit Kälbern und Rinder auf der Alp Tsuatsaux in der Gemeinde Neirivue (FR). Diese Alp mit einer Fläche von 120 Hektaren steht bereits seit 16 Jahren im Eigentum des Rekurrenten. Ebenfalls seit 16 Jahren bewirtschaftet er die Alp. Weitere 30 Hektaren hat der Rekur-rent mit langfristigen Pachtverträgen zugepachtet. Die Alp Tsuatsaux bildet in-tegrierter Bestandteil seines Betriebes und ist ein Grundpfeiler seiner wirt-schaftlichen Existenz, weil er an seinem Wohnort in Neubrunn für seine Tiere bei weitem nicht genügend Futter hat. Dementsprechend muss praktisch der gesamte Tierbestand gealpt werden, wobei jeweils im Mai mit dem Alpaufzug begonnen werden muss. Die Alp Tsuatsaux liegt allerdings im Bezirk Greyerz, welcher zum Dassel-Endemiegebiet erklärt worden ist. Der Rekurrent lässt auch Vieh von anderen Beständen auf seiner Alp weiden. Aus finanziellen Gründen ist er darauf angewiesen.


8. Der Rekurrent und der Rekursgegner streiten nun seit rund 2 Jahren darum, wie die Dasselfliegen im Sömmerungsgebiet zu bekämpfen sind. Zur Zeit ist namentlich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. September 2000 und die Verfügung des Veteri-näramtes vom 26. Mai 2000 hängig.


BO: - Aktenbeizug Prozess VB.2000.00347


9. Die mit dem vorliegenden Rekurs angefochtene Verfügung vom 24. November 2000 ist ein weiteres Mosaiksteinchen in diesem Streit. Hauptinhalt dieser Ver-fügung ist die Verpflichtung des Rekurrenten zur sogenannten Herbstbehand-lung der Dassellarven (Dispositiv Ziff. 1). Für diese Behandlung setzte der Re-kursgegner dem Rekurrenten Frist bis am 30. November 2000 an und verfügte für den Unterlassungsfall eine einfache Sperre 1. Grades (Dispositiv Ziff. 2).

 

 

10. Wie bereits erwähnt, sömmert der Rekurrent seine Tiere jeweils auf der Alp Tsuatsaux in der Gemeinde Neirivue im Kanton Freiburg, welche im Endemie-gebiet der Dasselfliege liegt. Paradoxerweise wurden die Landwirte der Ge-meinde Neirivue jedoch dieses Jahr (2000) mit einem offiziellen Schreiben des Bezirkstierarztes bzw. des kantonalen Veterinäramtes von der Herbstbehand-lung der Dassellarven befreit.


BO: - Pascal Geinoz, 1668 Neirivue, Landwirt- Details vorbehalten als Auskunfts-person Damit ist die dem Rekurrenten unter Androhung von Sanktionen befohlene Herbstbehandlung 2000 schlicht unsinnig, denn dieser beabsichtigt wie in den 16 Jahren zuvor, seine Tiere im Frühling 2001 wieder auf die Alp Tsuatsaux zu bringen. Wenn aber schon die anderen Bauern in Neirivue keine Herbstbe-handlung durchführen mussten, ist nicht einzusehen, wieso dies der Rekurrent hätte tun sollen. Jedenfalls ist damit die einfache Sperre 1. Grades, welche dem Rekurrenten verbieten würde, seine Tiere im Frühling 2001 wieder auf die Alp zu bringen, in keiner Weise gerechtfertigt.


11. Das kantonale Veterinäramt (Rekursgegner) erwägte im Spätsommer 1999, dass der Rekurrent die Tiere im Herbst mit Neguvon oder Ivomec behandeln müsse. Der Rekurrent weigerte sich damals insbesondere, die Behandlung mit Neguvon durchzuführen, weil er diese Substanz - wie es sich erweisen sollte zu Recht - als höchst problematisch erachtet. Namentlich sind im Kanton Fri-bourg nach der Behandlung mit Neguvon 7 Kühe verendet. Es gab zudem nicht nur zahlreiche Aborte, sondern es waren auch viele Totgeburten zu ver-zeichnen und es wurden hunderte von Kühen krank.

BO: - Aktennotiz vom 19. November 1999, Aktenbeizug aus VB.2000.00347, act. 5 B 38- Artikel Schweizer Bauer vom 19. Dezember 1999, Aktenbeizug aus VB.2000.00347, act. 5A, 9.5 Vermutlich besteht sogar ein Zusammenhang zwischen der Behandlung mit Negovon und der Entstehung von BSE. Nach langem Hin und Her wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 31. Januar 2000 des Rekursgegners schliess-lich die Herbstbehandlung 1999 erlassen.


12. In der hier angefochtenen Verfügung (S. 1 f.) gesteht der Rekursgegner nun ein, dass die Behandlung mit Neguvon falsch ist und dass auf dieses Medika-ment, dessen Anwendung er vordem noch verfochten hatte, zu verzichten ist. Dafür propagiert der Rekursgegner nun die Medikamente Eprinex und Ivomec, insbesondere jedoch das letztere.


13. Zur angeblichen Unschädlichkeit des Medikamentes Ivomec führt der Rekurs-gegner einerseits an, dass dieses in einer sog. Mikrodosis von 1 mg/Tier appli-ziert werden kann. Diese gewichtsmässig zwar relativ tiefe Dosis zeigt jedoch bloss an, wie potent das Medikament ist. Daraus abzuleiten, es sei unschäd-lich, ist unzulässig. Immerhin sind auch in dieser Mikrodosis von 1 mg noch rund 1018 Moleküle enthalten (Molekulargewicht Ivermectin 860; Avogadro-konstante 6.0 x 1023), welche Nervenzellen der behandelten Tiere beschädi-gen könnten. Zudem handelt es sich auch bei der Wirksubstanz "Ivermectin" von Ivomec um ein Neurotoxin. Abgesehen davon gibt es zahlreiche bioaktive Substanzen (z.B. Taxin = Gift der Eibe/Taxus baccata), die bereits in einer vergleichbaren Mikrodosierung giftig sind. Weil Ivomec bereits in einer Dosie-rung von 1 mg wirkt, muss es sich hierbei zweifellos auch um eine bioaktive Substanz handeln. Ebenso sagt die Zugehörigkeit des Medikamentes zur Sub-stanzklasse der "makrozyklischen Laktone" nichts über die Gefährlichkeit aus. Andererseits versucht der Rekursgegner die Unschädlichkeit des Medikamen-tes damit zu belegen, dass bei Anwendung der Normaldosis lediglich vorüber-gehende Reizungen an der Injektionsstelle entstehen. Hiermit ist jedoch nur eine Aussage über die Sofortwirkung gemacht. Über eine allfällige Langzeit-wirkung äussert sich der Rekursgegner hingegen nicht. Immerhin gesteht er ein, dass Ivomec nicht für Verkehrsmilch produzierende Kühe zugelassen ist. Dies angeblich deshalb, weil die Vertriebsfirma das Medikament nicht für die-sen Einsatz hat registrieren lassen. Da Vertriebsfirmen ihre Medikamente aber regelmässig für alle möglichen Zwecke registrieren lassen, weil sie aus wirt-schaftlichen Gründen an einer möglichst breiten Anwendung interessiert sind, deutet der Umstand der Nichtregistrierung von Ivomec darauf hin, dass dieses Medikament gefährlich ist. Offenbar hat die Vertriebsfirma gar nicht erst ver-sucht, das Medikament für Verkehrsmilch produzierende Kühe registrieren zu lassen. Nach einer telefonischen Aussage von Dr. G. Schäppi, kantonales La-boratorium, gegenüber dem Rekurrenten im Herbst 1999, wies Ivomec viel-mehr ein derart schlechtes Dossier auf, dass eine Registrierung für Verkehrs-milch produzierende Kühe aussichtslos war.

BO: -


- Dr. Georg Schäppi, kantonales Labora- torium als Sachverständiger

Der Rekursgegner hingegen versucht, die Nichtregistrierung des Neurotoxins "Ivomec" als lapidares "Versäumnis" des Produzenten zu verharmlosen. Der Rekurrent hat Milch von mit Ivomec behandelten Kühen zur Probe eingereicht. Diese Proben wurden eigenartigerweise nie untersucht und liegen nun bereits länger als ein Jahr im Labor. (vgl. Stellungnahme Bio Suisse vom 22. Juni 2000, VB.2000.00347, act. RA 2 sowie Schreiben vom 23. Februar 2000, Bei-lage). Verständlicherweise wirkt auch diese, dem Laboratorium offenbar von höherer Stelle gegebene Weisung, die Untersuchung zu unterlassen, nicht ge-rade vertrauensbildend.


Eine grosse Gefahr bei der Anwendung von Ivomec geht zudem davon aus, dass allfällige, im Körper des Rindes wandernde Dassellarven, die durch Ivo-mec abgetötet werden, Gewebereaktionen mit Lähmungen oder Blähungen bewirken, welche unter Umständen für das Rind tödlich sind. Angeblich soll ei-ne solche Folge nicht eintreten, wenn die Behandlung vor Ende November er-folgt, weil die Dassellarven dann noch nicht den Wirbelkanal erreicht haben. Dies wird bestritten. Zum einen können einzelne Dassellarven auch vor Ende November bereits den Wirbelkanal erreicht haben, zum anderen könnte die tödliche Wirkung auch eintreten, wenn die Dassellarve ein weniger fortge-schrittenes Stadium hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass während der vielen Jahre, in denen der Rekurrent im Endemiegebiet Rinder sömmert, noch nie ein Tier wegen Dasselbefall gestorben ist. Durch die Anwendung von Ivomec würde hingegen das Risiko geschaffen, dass Tiere des Rekurrenten verenden.


Der Rekurrent bestreitet, dass Ivomec unschädlich ist. Der Rekursgegner hat die Ungefährlichkeit in keiner Weise dargetan.


Über das Medikament Eprinex äussert sich der Rekursgegner nicht weiter. Der Rekurrent bestreitet auch die Ungefährlichkeit dieses Mittels und behält sich Ausführungen zu einer allfälligen Stellungnahme des Rekursgegners hinsicht-lich des Risikos dieses Medikamentes vor.


14. Mit der Verfügung vom 26. Mai 2000 händigte der Rekursgegner dem Rekur-renten auch die einschlägige Empfehlung bzw. Weisung vom 11. August 1998 betreffend die im Kanton Zürich anerkannten Behandlungsmethoden aus. Darunter befindet sich auch die manuelle Methode, d.h. das Ausdrücken der Dasselbeulen von Hand. Damit wurde dem Rekurrenten erstmals dargetan, dass er die Dasseln auch manuell bekämpfen kann und von der Verwendung chemischer Mittel absehen darf.


BO: - Empfehlung für die Dasselbekämpfung Beilage 3 Während der Sömmerungszeit 2000 wandte der Rekurrent denn auch konse-quent und mit durchschlagendem Erfolg die manuelle Methode an. Der Rekur-rent hat für die mechanische Methode sogar spezielle Einrichtungen geschaf-fen, in welchen er die Tiere auf der Alp behandeln kann. Er hat die Kontrollen selbst durchgeführt und die Behandlungen selbst vorgenommen.


BO: - Fotografien über die Behandlung der Kühe auf der Alp, Beilage 18 zur Verwaltungsgerichtsbe-schwerde vom 9. Oktober 2000, Prozess VB.2000.00347 Gemäss dem einwandfreien Attest des Amtstierartzes Dr. B. Germaud vom 5. Juli 2000, welches der Rekurrent gemäss Verfügung des Kantons Freiburg einzuholen hatte, waren im Sommer 2000 sämtliche Tiere dasselfrei. Es wird im Attest ausdrücklich festgehalten, dass "Toutfois, aucune bête ne présentai encore des stade larvaires dans ces nodules:...". Zudem wird im gleichen Ab-schnitt bestätigt, dass der Rekurrent die Larven in Alkohol aufbewahrt. Selbst der Kanton Freiburg hat in der Folge keine weiteren Anordnungen getroffen und damit anerkannt, dass die Gefahrenlage beseitigt ist.


BO: - Verfügung des Veterinäramtes Kanton Freiburg vom 20. Juni 2000 Beilage 4 BO: - Attest vom 5. Juli 2000 Beilage 5 Der Rekurrent ist selbstverständlich bereit, die Dassellarven weiterhin konse-quent mit der mechanischen Methode zu bekämpfen.


Obschon die Veterinärämter der Kantone Freiburg und Zürich in engem Kon-takt stehen, hob das Veterinäramt Zürich (Rekursgegner) die mit der Verfü-gung vom 26. Mai 2000 verhängte Betriebssperre ungeachtet der Dasselfrei-heit sämtlicher Tiere nicht auf. Diese Angelegenheit ist derzeit vor dem Ver-waltungsgericht hängig.


15. Am 25. Januar 2000 fand ein Gespräch zwischen dem Bundesamt für Veteri-närwesen (BEVET, Herr Schmid), der Bio Suisse (Herr Scheuerer, Herr Frischknecht) und dem Rekurrenten statt. An diesem Gespräch anerkannte der Vertreter des BEVET, Herr Schmid, dass es für den Rekurrenten jedenfalls keine Lösung darstellt, wenn er das Endemiegebiet meiden müsste. Mithin wurde anerkannt, dass der Rekurrent seine Tiere alpen muss, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.


BO: - Befragung der Herrn Scheurer und Frisch-knecht als Zeugen BO: - Vgl. auch Kurzprotokoll vom 11. Februar 2000 Beilage 6 III. Rechtliches


16. Indem der Rekurrent bewiesen hat, dass die mechanische Methode zur Be-kämpfung der Dassellarven zu praktisch 100% funktioniert, besteht kein öffent-liches Interesse daran, ihn zur Anwendung einer anderen Methode zu zwin-gen.


17. Doch selbst wenn der Rekurrent bei der Anwendung der mechanischen Me-thode einmal eine Dassellarve übersehen würde, werden dadurch keine öffent-lichen Interessen gefährdet. Dafür sprechen namentlich die folgenden drei Gründe:


Erstens befallen die Rinder-Dassellfliegen (Hypodermis bovis und H. lineatum) in begrenztem Mass auch Wild, Pferde und andere Arten. Der Rekursgegner gesteht dies in seiner Stellungnahme zum hängigen Verwaltungsgerichtspro-zess wie folgt selbst ein: "Die beiden in Mitteleuropa für das Rind gefährlichen Arten (Hypodermis bovis und H. lineatum) befallen fast ausschliesslich Rinder-artige (selten Pferde oder andere Arten)."


BO: - Stellungnahme des kantonalen Veterinäramtes vom 8. November 2000 Beilage 7 Selbst nach der Aussage des Rekursgegners ist also ein Befall anderer Tierar-ten Realität, obwohl er diesen als selten behauptet. Der Rekurrent bestreitet die Seltenheit des Befalles anderer Tierarten.


BO: - Gutachten eines Sachverständigen in Auftrag zu geben durch Rekursinstanz


Doch selbst, wenn andere Tierarten nur selten befallen werden sollten, besteht in Gebieten, in denen die Dasselarven auf den Rindern zu praktisch 100% eli-miniert werden, ausgehend von anderen befallenen Tierarten ein permanenter Ansteckungsherd. Dadurch wird jedenfalls das minime Risiko, dass der Rekur-rent bei Anwendung der mechanischen Methode einmal eine Dassellarve ü-bersieht, ohne weiteres kompensiert.


Aus diesem Grund kann erstens gar kein öffentliches Interesse daran beste-hen, den Rekurrenten zur Anwendung der chemischen Methode zu verpflich-ten, mit welcher die Dassellarven angeblich zu 100% (dazu nachfolgend) ge-tötet werden können.


Zweitens handelt es sich beim Dasselbefall gemäss Art. 4 TSV lediglich um ei-ne zu bekämpfende, nicht aber um eine auszurottende Tierseuche, woraus folgt, dass ohnehin kein genügendes öffentliches Interesse daran besteht, die Dassellarven von Hypodermis bovis und H. lineatum restlos auszurotten. Die-sem Ziel stünde abgesehen davon auch das Natur- und Heimatschutzgesetz entgegen, denn die beiden Fliegenarten gehören - wie andere umstrittene Tierarten auch - zur einheimischen Fauna: Eine Ausrottung wäre gesetzeswid-rig (Art. 1 Bst. d NHG); das Natur- und Heimatschutzgesetz erfasst als Quer-schnittsgesetz auch den Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Wie vorstehend ausgeführt, ist eine Ausrottung darüber hinaus schon aus tatsächlichen Grün-den gar nicht möglich. Der Rekurrent macht geltend, dass die Anwendung der mechanischen Methode im Lichte von Art. 4 TSV bei weitem geeigneter und angemessen ist.


Drittens bestreitet der Rekurrent, dass die Dassellarven mit Ivomec zu 100% abgetötet werden. So besteht bei der Bekämpfung mit chemischen Mitteln das Risiko, dass die eine oder andere Dassellarve überlebt, sei es, weil sie von besonders starker Konstitution ist, sei es, weil die Abkapselung der Larve unter der Haut des Rindes verhindert, dass genügend Wirkstoff zur Larve gelangt. Zudem entwickeln Fliegenlarven mit der Zeit Resistenzen. Dies ist notorisch und muss nicht weiter belegt werden. Der Rekursgegner hat jedenfalls nicht dargetan, dass die chemische Methode zu 100% wirkt. Dagegen hat der Re-kurrent im Sommer 2000 aktenkundig bewiesen, dass die mechanische Be-kämpfung mit einer Erfolgsquote von praktisch 100% funktioniert und nament-lich auch, dass er diese Methode beherrscht (oben Ziff. 14). Somit erweist sich die mechanische Methode auch als geeignet. Die Ausführungen unter Kap. B, Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung, wonach mit der mechanischen Methode angeblich "nicht ausreichend sichergestellt ist, dass nicht einzelne Dasseln schlüpfen und ausreifen können" erweisen sich deshalb als falsch. Ob die chemische Methode ebenfalls geeignet ist, ist hingegen ungewiss: Zum einen ist die Erfolgsquote nicht dargelegt, zum anderen fehlt es am Beweis der Un-gefährlichkeit des propagierten Mittels Ivomec. Wie bereits ausgeführt, birgt Ivomec sogar das Risiko, dass Tiere verenden, weil Dassellarven abgetötet werden, die sich bereits im Wirbelkanal befinden (vorne Ziff. 13). Damit wird auch deutlich, dass die Erforderlichkeit nicht gegeben ist: Angesichts der er-wähnten Ungewissheit und weil sich die mechanische Methode als wirksam erweist, ist nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent zur Anwendung von Ivo-mec gezwungen werden soll.


18. Im Weiteren fehlt es auch deshalb an der genügenden gesetzlichen Grundla-ge, weil nicht von einer Seuche ausgegangen werden kann. Der Dasselbefall ist keine Seuche im Sinne von Art. 1 TSG, sondern es handelt sich hierbei um eine Parasitose, welche die Tiere nicht in dem Ausmass gefährdet und gegen welche gesunde Nutztiere insbesondere mit zunehmendem Alter ohnehin im-mun werden. Sodann kommt dazu, dass wirtschaftliche Schäden nicht entste-hen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass infolge der Dasselbeulen grosse Schäden am Leder zu verzeichnen sind, wie die Gesundheitsdirektion in E. 1 ihrer Verfügung vom 2. Juni 2000 festhält. Vielmehr heilt die Haut ohne weite-res wieder, so dass das Leder problemlos weiter verwendet werden kann. In den ganzen 16 Jahren, in denen der Rekurrent nun auf der Alp Tsuatsaux Kü-he und Rinder sömmert, machte ihm die Lederverarbeitungszentrale Lyss, an welche der Rekurrent die Häute geschlachteter Tiere liefert, noch nie einen Abzug wegen Dasselbefall. Art. 4 und Art. 230 ff. TSV widersprechen demnach der Bestimmung von Art. 1 TSG, weshalb die gesetzliche Grundlage nicht ge-geben ist.


Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Viehbestand des Rekurrenten seit 16 Jahren diesen Parasiten ausgesetzt ist; trotzdem sind die Tiere äusserst gesund und haben ein hohes Durchschnittsalter. Sie werden zwi-schen 16 und 18 Jahre alt, was heute eine Seltenheit ist.


19. Sollte die Rekursinstanz wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Ver-pflichtung des Rekurrenten zur Anwendung der chemischen Methode rechtens sei, so ist die als Konsequenz im Unterlassungsfall angedrohte Betriebssperre 1. Grades willkürlich und verstösst gegen das Prinzip von Treu und Glauben.


20. Dies ergibt sich daraus, dass der Rekurrent die chemische Methode nur bis Ende November 2000 hätte durchführen können. Dem Rekurrenten wären nach dem Eingang der hier angefochtenen Verfügung am Montag, 27. No-vember 2000, bis zur gesetzten Frist vom 30. November 2000 nur gerade 2 Werktage verblieben, um die Behandlung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Da der Rekursgegner die Ungefährlichkeit des Neurotoxins Ivomec in keiner Weise dargetan hat, blieb dem Rekurrenten, der seine Tiere selbstver-ständlich keinem Risiko aussetzen wollte, nichts anderes übrig, als selbst zu recherchieren. Dies war ihm in der kurzen Zeitspanne von zwei Werktagen schlicht unmöglich, zumal er auf seinem Hof auch noch andere Arbeiten zu er-ledigen hat. Die kurze Frist ist aber auch deshalb absolut unzumutbar, weil dem Rekurrenten angesichts des komplexen Verfahrens mit zahlreichen erlas-senen und wieder aufgehobenen Verfügungen sowie hängigen und eingestell-ten Beschwerdeverfahren für eine Risikoabschätzung betreffend Vornahme oder Nicht-Vornahme der Behandlung schlicht nicht genügend Zeit verblieb.


Nach dem 30. November 2000 war eine Behandlung jedoch obsolet, weil zu diesem Zeitpunkt - nach dem Wortlaut der Verfügung - bereits die Rechtsfol-gen eingetreten waren, weshalb dem Rekurrenten nur noch die Möglichkeit verblieb, Rekurs zu erheben. Dass der Rekursgegner die Verfügung erst am 24. November 2000 erliess und darin die Behandlungsfrist lediglich bis am 30. November 2000 ansetzte, verstösst in krasser Weise auch gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Offenbar sollte der Rekurrent mit einer möglichst kur-zen Bedenkfrist unter Druck gesetzt werden. Tatsächlich hätte der Rekursgeg-ner die Verfügung ohne weiteres früher erlassen können, damit dem Rekurren-ten eine zumutbare Bedenkfrist verbleibt. Dieses auch von der Sache her nicht gerechtfertigte Verhalten des Rekursgegners darf nicht geschützt werden. Die den Rekurrenten in seiner Existenz bedrohende Betriebssperre erweist sich auch aus diesem Grund als unzulässig.


Der in der angefochteten Verfügung erhobene Vorwurf (S. 3), dass sich der Rekurrent anlässlich des Telefons vom 1. November 2000 mit Dr. Heinrich Binder sowie nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Veterinäramt vom 8. November 2000 geweigert hätte, die Herbstbehandlung "zum jetzigen Zeitpunkt" durchzuführen, trifft daneben. Tatsächlich war zu diesem Zeitpunkt eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (VB.2000.00347) hängig, welche unter anderem genau die Verpflichtung zur Herbstbehandlung zum Thema hatte. Vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes sah sich der Rekurrent selbst-verständlich zu Recht nicht verpflichtet, einer neuerlichen Aufforderung einer unteren Verwaltungsinstanz Folge zu leisten.


21. Die Betriebssperre ist ferner unverhältnismässig, weil keine derart schwere Gefährdung öffentlicher bzw. tierseuchenpolizeilicher Interessen vorliegt, wel-che den Erlass einer so einschneidenden vorsorglichen Massnahme rechtferti-gen. Dafür sprechen insbesondere drei Gründe:


Erstens hat der Rekurrent einlässlich dargelegt, dass er die Dassellarven mit einer Erfolgsquote von praktisch 100% mechanisch bekämpfen kann (oben Ziff. 14). Es ist somit aus seuchenpolizeilichen Aspekten und im Sinne der TSV schlicht nicht nötig, dem Rekurrenten mit der Betriebsperre die Sömmerung seiner Tiere auf der Alp zu untersagen.


Zweitens befallen Dassellarven wie erwähnt auch andere Tiere (oben Ziff. 17). Damit entfällt ein öffentliches Interesse an einer restlosen Bekämpfung der Dassellarven auf dem Rind und somit auch das öffentliche Interesse an einer derart einschneidenden Massnahme wie der Betriebssperre. Dies ergibt sich auch aus Art. 4 TSV, wonach es sich beim Dasselbefall nur um eine zu be-kämpfende Seuche, nicht aber auszurottende Seuche handelt.


Drittens wird geltend gemacht, dass die verhängte Sperre in sich unlogisch ist, weil mit ihr potentiell befallene Tiere an der Rückreise vom dasselfreien Kan-ton Zürich ins Dassel-Endemiegebiet im Bezirk Gruyère (FR) gehindert wer-den.


22. Auf der andern Seite ist der Rekurrent darauf angewiesen, dass er seine Kühe auf der Alp sömmern kann, da das Futter in Neubrunn für sein gesamtes Vieh vom Frühjahr weg nicht ausreicht. Er kann das Endemiegebiet nicht meiden, zumal er diese Alp seit 16 Jahren bewirtschaftet und auch erhebliche Investiti-onen getätigt hat. Dies wurde auch von Herrn Schmid vom BVET anlässlich des Gespräches vom 25. Januar 2000 anerkannt (oben Ziff. 15). Die ausge-sprochene Betriebssperre hätte für den Rekurrenten zur Folge, dass er sein Vieh nicht auf die Alp bringen kann. Aufgrund dieser Ausgangslage wird deut-lich, dass es für den Rekurrenten nicht zumutbar ist, der Betriebssperre Folge zu leisten. Er wäre praktisch zur Aufgabe des Betriebes gezwungen. Zudem stellt die Betriebsperre auch einen massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie des Rekurrenten dar, weil ihm damit untersagt würde, die seit 16 Jahren in seinem Eigentum stehende und von ihm genutzte Alp Tsuatsaux weiterhin zu nützen, indem er seine Kühe und Rinder dort weiden lässt.


23. Zieht man die schwerwiegenden Folgen, welche der Rekurrent mit der Be-triebssperre in Kauf nehmen müssten, in Betracht, ist offensichtlich, dass das öffentliche Interesse an der Beseitigung einer Gefährdung, soweit diese über-haupt vorhanden ist, nicht überwiegen kann. Ganz abgesehen davon geht es bei der Dasselkrankheit, wie erwähnt, nicht um eine auszurottende, sondern - wenn überhaupt von Seuche die Rede sein kann - lediglich um eine zu be-kämpfende Tierseuche. Dies bedeutet, dass einem Betrieb nur betrieblich zu-mutbare und keine weitergehenden Massnahmen auferlegt werden dürfen, da bereits der Verordnungsgeber die Seuche selbst als nicht besonders gefährlich eingeschätzt und damit das tierseuchenpolizeiliche Interesse nicht schwer ge-wichtet hat.


24. Schliesslich ist auch die Kombination der viel zu kurzen Frist zur Behandlung von lediglich zwei Werktagen mit der äusserst harten Rechtsfolge der Betrieb-sperre im Unterlassungsfall widerrechtlich, weil der Rekursgegner auch da-durch gegen das Willkürverbot verstösst.


25. Unter Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung behauptet der Rekursgegner, dass die Bescheinigung der Dasselfreiheit eine Voraussetzung für die Verschiebung des Bestandes auf die Alp Tsuatsau im nächsten Frühjahr sei. Tatsächlich kann bei der Anwendung der mechanischen Behandlungsmethode im Mai noch keine absolute Dasselfreiheit erreicht werden; dies ist jedoch in den Mo-naten Juni/Juli möglich, womit das Ziel, die Verbreitung der Dasselfliegen zu unterbinden, ebenfalls erreicht wird. Die genannte Voraussetzung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Rekurrenten dar, denn sie würde die mechanische Methode - als alleinige Methode - praktisch verbieten und die Herbstbehandlung mit Neurotoxinen zwingend vorschreiben. Dadurch würden namentlich die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit verletzt. Die Eigentumsgarantie wäre verletzt, weil der Rekurrent seine Tiere mit einer Herbstbehandlung gesundheitlichen Risiken aussetzen müsste (oben Ziff. 13). Die Wirtschaftsfreiheit wäre verletzt, weil dem Rekurrenten vorgeschrieben wird, wie er seine Produkte (Rindfleisch) zu erzeugen hat. Namentlich kann es nicht angehen, ihm die Herbstbehandlung vorzuschreiben, wenn er das Ziel der Unterbindung der Verbreitung der Dasselfliegen auf andere Art (mechani-sche Methode) erreichen kann, was er bereits aktenkundig bewiesen hat (oben Ziff. 14).


Die obenerwähnte Voraussetzung beruht auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage. Der Rekursgegner hat sich denn auch nicht einmal auf eine solche berufen, sondern stellt einfach eine Behauptung auf. Relativiert wird die an-gebliche Voraussetzung

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